Baulückenkataster

Seit dem 1. Juli 2021 stellt die Stadt Bingen mit dem Baulückenkataster einen neuen Service für Bauwillige und Grundstückseigentümerinnen und  -eigentümer zur Verfügung. Damit möchte die Stadt Bauwillige bei der Suche nach einem Grundstück unterstützen und Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern eine kostenlose Plattform zur Vermittlung ihrer Grundstücke bieten.

Das Baulückenkataster finden Sie unter folgendem Link:

Link zum Baulückenkataster

Eine Bedienungsanleitung für die Nutzung des Baulückenkatasters finden sie unter  Bedienungsanleitung Baulückenkataster.

Für die Nutzung des Baulückenkatasters beachten Sie bitte auch die nachfolgenden weiteren Informationen und Hinweise. 

Rechtsgrundlage für die Aufstellung und Veröffentlichung eines Baulückenkatasters ist § 200 Abs. 3 des Baugesetzbuches. Demnach kann die Gemeinde sofort oder in absehbarer Zeit bebaubare Flächen in Karten oder Listen veröffentlichen, soweit die Grundstückseigentümer dem nicht widersprochen haben.

Der Gesetzgeber verfolgt hiermit das Ziel, den Kommunen Möglichkeiten zur Mobilisierung des vorhandenen Baulandpotentials im Innenbereich und der Schließung von Baulücken an die Hand zu geben. Im Sinne einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung trägt die Schließung von Baulücken dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden Rechnung und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Verringerung der zusätzlichen Flächeninanspruchnahme im Außenbereich.

Die Bebauung bisher unbebauter Grundstücke innerhalb der bereits bebauten Ortslage bringt auch für Bauwillige verschiedene Vorteile mit sich: Sie können in ein sozial gewachsenes Quartier mit kalkulierbaren Standortqualitäten ziehen und von der bereits ausgebauten Infrastruktur profitieren. Außerdem ist eine Erschließung meist bereits vorhanden oder kann ohne größeren Mehraufwand hergestellt werden.

Das Baulückenkataster soll ein Instrument zur Aktivierung und Mobilisierung des im Stadtgebiet vorhandenen Baulückenpotenzials darstellen.

Die Stadt Bingen hat im Zeitraum von Juni 2020 bis Februar 2021 alle Flächen, die nach bestimmten Kriterien für eine Aufnahme in ein solches Baulückenkataster in Frage kommen, erfasst und die betroffenen Grundstückseigentümer über die Absicht zur Veröffentlichung und ihr Widerspruchsrecht informiert.

Alle Grundstücke, deren Eigentümer einer Veröffentlichung ihres Grundstücks nicht widersprochen haben, sind im Baulückenkataster dargestellt.

Die dargestellten Grundstücke liegen entweder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Es sind handelt sich nur um Grundstücke, die für eine mögliche Wohnbebauung in Frage kommen können. Gewerbliche Baulücken wurden nicht erfasst.

Innerhalb des Baulückenkataster wird unterschieden zwischen Baulücken und untergenutzten Grundstücken.

Baulücken = unbebaute Grundstücke

Unternutzung = (gering) bebaute Grundstücke, die aufgrund ihres Ausnutzungsgrads einer weiteren Wohnbebauung zugeführt werden könnten

Hinweis: Für die im Baulückenkataster dargestellten Grundstücke ergibt sich weder ein Rechtsanspruch noch eine Verpflichtung zur Bebauung.

Bitte beachten Sie auch die Informationen unter „Wichtige Hinweise“.

Aus Datenschutzgründen enthält das Baulandkataster keine Angaben über die Namen und Adressen der jeweiligen Grundstückseigentümer.

Die Aufstellung und Bereitstellung des Baulückenkatasters macht die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich. Die Informationen zur Datenverarbeitung finden Sie in den untenstehenden Dokumenten.

Link Information nach § 13 DSGVO für Interessenten
Link Information nach § 13 DSGVO für Grundstückseigentümer

Alle Grundstückseigentümer haben seit dem 21.04.2021 die Möglichkeit, der anonymen Veröffentlichung ihres Grundstückes im Baulückenkataster zu widersprechen. Die entsprechenden Informationen werden dann aus dem Baulückenkataster entfernt.

Das Formular zum Widerspruch gegen die Veröffentlichung des Grundstücks im Baulückenkataster finden Sie unter „Informationen für Grundstückseigentümer“.

Hinweis: Ein Widerspruch hat nur Einfluss auf die Veröffentlichung des Grundstücks im Baulückenkataster. Er hat keinerlei Einfluss auf die Planungssituation des Grundstückes z.B. dessen verwaltungsinterne planungsrechtliche Einstufung als Baulücke oder untergenutztes Grundstück.

Sollten Sie Interesse an einem im Baulückenkataster dargestellten Grundstück haben, dann füllen Sie bitte das untenstehende Kontaktformular aus und schicken es postalisch oder per Mail an

Kontakt

Amt
Bauamt
Abteilung
Bauaufsicht
Ansprechpartner
Charlotte Laux
Strasse
Rochusallee 2
PLZ / Ort
55411 Bingen am Rhein
Telefon
06721 184-321
Telefax
06721 184-121
E-Mail
E-Mail schreiben

Die Stadtverwaltung leitet Ihre Kontaktdaten dann an den Grundstückseigentümer weiter, sodass dieser sich selbst mit Ihnen in Verbindung setzen kann, sofern er dies möchte.

Wenn Sie Interesse an mehreren, im Baulückenkataster dargestellten Grundstücken haben, so füllen Sie bitte für jedes Grundstück einen separaten Interessentenbogen aus.

Beachten Sie bitte, dass die Stadtverwaltung keinen Einfluss auf die Kontaktaufnahme seitens des Eigentümers hat. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass etwaige Kauf- und Preisverhandlungen ausschließlich in Eigenverantwortung von den Eigentümern und Kaufinteressenten geführt werden.

Link Kontaktformular für Interessenten

Wenn Sie Eigentümer eines im Baulückenkatasters dargestellten Grundstücks sind und kein Interesse mehr an der Veröffentlichung Ihres Grundstücks haben, dann füllen Sie bitte das untenstehende Widerspruchsformular aus und schicken es postalisch oder per Mail an

Kontakt

Amt
Bauamt
Abteilung
Bauaufsicht
Ansprechpartner
Charlotte Laux
Strasse
Rochusallee 2
PLZ / Ort
55411 Bingen am Rhein
Telefon
06721 184-321
Telefax
06721 184-121
E-Mail
E-Mail schreiben

Bitte beachten Sie, dass die Verarbeitung des Widerspruchs eine gewisse Bearbeitungszeit in Anspruch nimmt und das Grundstück daher nicht unmittelbar nach Widerspruchseingang aus dem Baulückenkataster entfernt ist.

Download Widerspruchsformular

Wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind, das nicht im Baulückenkataster dargestellt ist, und Sie eine Aufnahme in das Kataster wünschen, dann setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung und wir prüfen, ob sich Ihr Grundstück für die Aufnahme in das Baulückenkataster eignet.

  • In diesen Baulückenkataster befinden sich nur Flächen, deren Eigentümer einer Veröffentlichung ihrer Fläche nicht widersprochen haben.
  • Jeder Eigentümer hat das Recht, Widerspruch gegen die Veröffentlichung seiner Baulücke einzulegen.
  • Es sind nur Grundstücke für eine mögliche Wohnbebauung dargestellt. Gewerbliche Baulücken sind nicht dargestellt.
  • Von Seiten der Stadt Bingen wird keine Haftung dafür übernommen, dass die im Baulückenkataster veröffentlichten Grundstücke bzw. Flächen tatsächlich bebaubar sind. Es wird lediglich von einer grundsätzlichen Bebauungsmöglichkeit der Grundstücke ausgegangen. Die zu den Baulücken aufgeführten Angaben zum Planungsrecht dienen nur als Hinweis. Sie geben nicht das vollständige Planungs- und Baurecht wieder. Es können aus den Darstellungen keine planungs- oder bauordnungsrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden. Eine Bebaubarkeit kann verbindlich immer nur über eine Bauvoranfrage oder einen Bauantrag geklärt werden.
  • Das Baulückenkataster umfasst keine Angaben zu Namen von Eigentümern oder Grundstückspreisen.
  • Es ist unbekannt, ob seitens der jeweiligen Eigentümer ein Bau- und/oder Verwertungsinteresse besteht. Aus den Darstellungen im Baulückenkataster lässt sich daher keine Verkaufsbereitschaft der Eigentümer ableiten.
  • Das Baulückenkataster der Stadt Bingen am Rhein wird regelmäßig aktualisiert. Trotzdem kann von Seiten der Stadt Bingen nicht ausgeschlossen werden, dass die im Baulückenkataster dargestellten Grundstücke bzw. Flächen zwischenzeitlich bebaut sind.
  • Alle Angaben sind ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Stadt Bingen am Rhein übernimmt keinerlei Haftung für eventuelle Mängel der angebotenen Daten. Aus den Karteninhalten inklusiver verlinkter Dokumente können Rechtsansprüche weder begründet noch abgeleitet werden.