Ziele des Baulückenkatasters

Rechtsgrundlage für die Aufstellung und Veröffentlichung eines Baulückenkatasters ist § 200 Abs. 3 des Baugesetzbuches. Demnach kann die Gemeinde sofort oder in absehbarer Zeit bebaubare Flächen in Karten oder Listen veröffentlichen, soweit die Grundstückseigentümer dem nicht widersprochen haben.

Der Gesetzgeber verfolgt hiermit das Ziel, den Kommunen Möglichkeiten zur Mobilisierung des vorhandenen Baulandpotentials im Innenbereich und der Schließung von Baulücken an die Hand zu geben. Im Sinne einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung trägt die Schließung von Baulücken dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden Rechnung und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Verringerung der zusätzlichen Flächeninanspruchnahme im Außenbereich.

Die Bebauung bisher unbebauter Grundstücke innerhalb der bereits bebauten Ortslage bringt auch für Bauwillige verschiedene Vorteile mit sich: Sie können in ein sozial gewachsenes Quartier mit kalkulierbaren Standortqualitäten ziehen und von der bereits ausgebauten Infrastruktur profitieren. Außerdem ist eine Erschließung meist bereits vorhanden oder kann ohne größeren Mehraufwand hergestellt werden.

Das Baulückenkataster soll ein Instrument zur Aktivierung und Mobilisierung des im Stadtgebiet vorhandenen Baulückenpotenzials darstellen.