Rechtsverordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen in der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2023

Öffentliche Bekanntmachung der Stadtverwaltung Bingen am Rhein

Rechtsverordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen in der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2023

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 (GVBI. S. 351) wird für die Stadt Bingen am Rhein folgende Rechtsverordnung erlassen:

§1
(1) Die Verkaufsstellen dürfen an den nachfolgenden Sonntagen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00              Uhr geöffnet sein:
      26.03.2023 anlässlich der Veranstaltungen „FrühlingsErwachen“
     25.06.2023 anlässlich der Veranstaltung „Sommerfest und Bier-Festival“
     08.10.2023 anlässlich der Veranstaltung „Büdesheimer Nachkerb“
     29.10.2023 anlässlich der Veranstaltung „Binger Herbstfest“
(2) Die Öffnung der Verkaufsstellen wird auf die nachfolgenden Bereiche im Stadtgebiet von Bingen          am Rhein begrenzt: Fußgängerzone im Innenstadtbereich, Globusallee im Gewerbepark Bingen-            Ost sowie Gustav-Stresemann-Straße im Gewerbe- und Industriepark Bingen am Rhein &                        Grolsheim. Am 08.10.2023 zudem auf die Saarlandstraße im Stadtteil Büdesheim.

§2
(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.1994 (BGBI. 1994 Teil I,       S. 1170), in der derzeit gültigen Fassung sind zu beachten.
(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§3
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Geburtsdaten, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der am 26.03.2023, 25.06.2023, 08.10.2023 und 29.10.2023 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesen Sonntagen gewährte Freistellung zu führen.

 §4
Ein Abdruck der Rechtsverordnung ist an geeigneter Stelle in den Verkaufsstellen auszulegen oder auszuhängen.

§5
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Absatz 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1  Ziffer 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12.04.1976 (BGBI. 1976 Teil 1, S. 965), in der derzeit gültigen Fassung, geahndet werden. Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter kann nach § 32 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium vom 23.05.2017 (BGBI. I, S. 1227), in der derzeit gültigen Fassung, als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes, in der derzeit geltenden Fassung, geahndet werden.

§6
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft und am 31.12.2023 außer Kraft.

Bingen am Rhein, den 03.03.2023
STADTVERWALTUNG BINGEN AM RHEIN
Thomas Feser
Oberbürgermeister

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