Öffentliche Bekanntmachung

03.04.2024

Satzung zur 10. Änderung der Betriebssatzung der Stadtwerke Bingen am Rhein vom 27.01.1988

Der Stadtrat der Stadt Bingen am Rhein hat aufgrund des § 24 und des § 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) vom 05.10.1999 (GVBl. S. 373), in der jeweils geltenden Fassung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

1. In § 1 Abs. 2 wird der Zweck des Betriebszweiges Energien wie folgt erweitert:
Energien
· Stromversorgung durch regenerative Energien
· Halten von Beteiligungen an Energienetzgesellschaften
· Betrieb von Blockheizkraftwerken zur Nahwärmeversorgung
2. § 3 erhält folgende Fassung:
§ 3
Stammkapital
Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 16.969.153,00 Euro
Davon werden zugeordnet:
1) dem steuerpflichtigen Bereich                             9.299.775,00 Euro
(Wasserwerk, Verkehrsbetrieb, Energien)
2) dem nicht steuerpflichtigen Bereich                 7.669.378,00 Euro
(Abwasserbeseitigung, Straßenbau)
3. Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft

55411 Bingen am Rhein, 28.03.2024
Stadtverwaltung Bingen am Rhein
Thomas Feser, Oberbürgermeister

Hinweis:
Nach § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die
unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder
aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der
Stadtverwaltung Bingen, 55411 Bingen am Rhein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes,
der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf
der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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