Öffentliche Bekanntmachung

30.03.2024

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Bingen am Rhein vom 16.03.2024

Der Rat der Stadt Bingen am Rhein hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), der § 8 Abs. 3, §§ 33 und 36 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) vom 02.11.1981 (GVBl. 247), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBl. S. 747), sowie der § 2 Abs.1, §§ 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Grundsatz
Die Stadt Bingen am Rhein unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr. 
Bei Gefahr im Verzuge sind Anforderungen von Hilfeleistungen der Feuerwehr über den Notruf oder an die Feuerwehr direkt zu richten. Andere Hilfe- und Dienstleistungen sind bei der Stadt Bingen am Rhein, dem Wehrleiter oder dem Einheitsführer der jeweiligen Stadtteilwehr anzufordern.

§ 2
Unentgeltliche Leistungen 
Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 LBKG) unentgeltlich.

§ 3
Entgeltliche Leistungen
(1) Die Stadt Bingen am Rhein kann für die in § 36 Abs. 1 und 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben.
(2) Sie erhebt Kostenersatz für die in § 33 LBKG aufgeführten Leistungen.
(3) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere für
1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG),
2. die vorübergehende Überlassung von Geräten zum Gebrauch,
3. die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten,
4. die Zurverfügungstellung von Brandsicherheits- und Sanitätswachen außerhalb des Anwendungsbereiches des § 33 LBKG.
(4) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist (§ 36 Abs. 10 LBKG).

§ 4
Schuldner
(1) Kostenersatzpflichtig im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung sind die in § 36 Abs. 1 und 2 sowie in § 33 Satz 2 LBKG genannten Personen und Unternehmen.
(2) Gebührenpflichtiger im Sinne des § 3 Abs. 3 dieser Satzung ist, wer als Benutzer die Hilfe oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z.B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.
(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5
Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren
(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden nach den Pauschalsätzen des als Anlage beigefügten Kostenverzeichnisses, sowie nach Einsatzdauer und Anzahl des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet.
(2) Die Einsatzdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung bzw. Bereitstellung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Einsatzdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge). Die Festsetzung des Kostenersatzes bzw. der Gebühr werden für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte je angefangene 30 Minuten berechnet.
(3) Die Kostenerstattungssätze und die Gebühren setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus:
1. den Stundensätzen für das eingesetzte Personal (I. der Anlage),
2. den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge (II. der Anlage),
3. den Sätzen für die eingesetzten Geräte (II. Nr. 4 der Anlage),
4. den pauschalen Verrechnungssätzen für die Reinigung, Prüfung und Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit von Geräten und Einsatzgegenständen (V. der Anlage).
Die Gebühren für die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten bemessen sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Tarif.
(4) Entstehen der Feuerwehr der Stadt Bingen am Rhein durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten, sonstigen Ausrüstungsgegenständen und Leistungen Dritter besondere Kosten (z.B. Reisekosten, Reparaturkosten, Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust, notwendiger Einsatz fremder technischer Geräte oder Fahrzeuge), so sind diese Kosten zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3 festgelegten Kostenerstattungssätzen in tatsächlicher Höhe zu erstatten. Dies gilt ebenso für eine eventuell notwendige Entsorgung kontaminierter Ausrüstungsgegenstände.
(5) Die Kosten für Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel, für verbrauchte Messausstattung, für verbrauchte oder beschädigte persönliche Schutzausrüstung, für die Entsorgung kontaminierten Löschwassers und die durch kontaminiertes Löschwasser verursachten Folgeschäden bei Bränden oder anderen Gefahren in Industrie- oder Gewerbebetrieben oder in deren Umgebung werden zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3 festgelegten Kostenerstattungssätzen in tatsächlicher Höhe berechnet.
(6) Für die bei kostenerstattungspflichtigen Einsätzen und Hilfeleistungen verbrauchten Materialien (z.B. Filtereinsätze, Alkalipatronen, Löschpulver, Schaummittel, Ölbindemittel, Ölsperre, Wasser) werden die jeweiligen Selbstkosten, zuzüglich eines Verwaltungszuschlags in Höhe von 10%, insbesondere für Lagerhaltung und Verwaltungskosten, berechnet.
(7) Fremdleistungen werden dem Kostenpflichtigen in tatsächlicher Höhe berechnet

§ 6
Entstehung, Erhebung und Fälligkeit
(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 33 und 36 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung.
(2) Der Kostenersatz wird gemäß § 36 Abs.1 Satz 1 LBKG durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.
(3) Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung. Soweit Geräte überlassen werden, entsteht der Anspruch mit der Überlassung.
(4) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Stadt Bingen am Rhein ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.

§ 7
Haftungsausschluss
Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 3 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Stadt Bingen am Rhein nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.

§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Bingen am Rhein vom 27.09.2017 und die dazu ergangenen Änderungen.

Stadtverwaltung Bingen am Rhein
55411 Bingen am Rhein, den 16.03.2024
Thomas Feser, Oberbürgermeister

Anlage zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Bingen am Rhein vom
Verzeichnis der Kostensätze für Leistungen der Feuerwehr

I.      Personalkosten (Einsatz eigenen Personals)

  1. Die Berechnung der Personalkosten je Einsatzkraft und je Stunde Einsatzdauer erfolgt gemäß § 36 Abs. 8 Nr. 3 auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Bruttolohnbeträgen von Arbeitnehmern (Jahr 2022), zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlags in Höhe von 10 v.H., sowie eines Zuschlags in Höhe von 8 € für die tatsächlich gewährte Aufwandentschädigung nach § 13 Abs. 8 Satz 3 LBKG.

Aus diesen Vorgaben ergeben sich Personalkosten in Höhe von 43,50 € je Einsatzkraft und Stunde.

  1. Für Sicherheitswachen wird anstelle des nach Ziffer 1 ermittelten Satzes ein einheitlicher Betrag von 15,00 EUR je Einsatzstunde und Person zugrunde gelegt.

II.     Sachkosten (Einsatz eigener Geräte)

Die nachstehend angegebenen Beträge beziehen sich - soweit nichts anderes angegeben ist - auf eine Stunde Benutzungsdauer. Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet.

  1. Löschfahrzeuge

1.1 Löschgruppenfahrzeug

1.2 Mittleres Löschfahrzeug

LF 8/6

LF 16/12

HLF 20

MLF

152,00 EUR

138,00 EUR

280,00 EUR

152,00 EUR

1.3 Tanklöschfahrzeug

TLF 16/25

133,00 EUR

 

TLF 24/50

181,00 EUR

1.4 Tragkraftspritzenfahrzeug mit Wassertank

 

TSF-W

66,00 EUR

  1. Sonderfahrzeuge

2.1 Drehleiter

DLK 23/12

597,00 EUR

2.2 Rüstwagen

RW

188,00 EUR

2.3 Gerätewagen Atemschutz

GW-AS

163,00 EUR

2.4 Gerätewagen Gefahrgut

2.5 Gerätewagen Dekontamination Personen

3. Sonstige Feuerwehrfahrzeuge

GW-G II

GW Dekon P

138,00 EUR

171,00 EUR

3.1 Einsatzleitwagen 1

ELW 1

77,00 EUR

3.2 Kommandowagen

KdoW

44,00 EUR

3.3 Mannschaftstransportwagen

3.4 Mehrzweckfahrzeug mit Ladebordwand

3.5 Mehrzweckfahrzeug 3

MTW / MTF

MZF 1

MZF 3

33,00 EUR

65,00 EUR

89,00 EUR

3.6 Rettungsboot

3.7 Hilfeleistungslöschboot

RTB 2

HLB

50,00 EUR

1.934,00 EUR

3.8 Ölsperren-Anhänger

4.   Feuerwehrtechnisches Gerät

 

 

 

57,00 EUR

4.1 Notstromaggregat

bis einschl.

15 KVA

50,00 EUR

 

bis einschl.

58 KVA

75,00 EUR

4.2 Schlammpumpe

 

35,00 EUR

4.3 Schlauchmaterial B / C je Tag

 

10,00 EUR

4.4 Tauchpumpe TP 4/1

 

45,00 EUR

 


 

III. Materialkosten

Schaummittel je Liter

7,50 EUR

Atemluftfilter

tats. Anschaffungskosten für Ersatzbeschaffung

Ölbindemittel ohne Entsorgung je Sack

45,00 EUR

Ölbindeflies je lfm. ohne Entsorgung

IV.   Personal- und Sachkosten (Kosten für den Einsatz Dritter)

tats. Anschaffungskosten für Ersatzbeschaffung

 

Siehe § 5 Abs.7 dieser Satzung.

V.

Arbeiten an fremdem Gerät

 

 

Füllen von Pressluftflaschen für Feuerwehren pro Ltr.

1,50 EUR

 

für sonstige (private) pro Ltr.

2,00 EUR

 

Schläuche – waschen, trocknen, prüfen

Waschen von Chemikalienschutzanzügen (nach

Übungen; ohne tatsächliche Kontamination)

Waschen von Einsatzjacken / Überjacken

Waschen von Einsatzhosen / Überhosen

25,00 EUR je Stück

30,00 EUR je Stück

15,00 EUR je Stück

15,00 EUR je Stück

VI. Entsorgungskosten

Entsorgung von angereichertem Ölbindemittel inkl. Beschaffungskosten pro Sack

85,00 EUR

Einmalölsperre inkl. Beschaffungskosten und Entsorgung pro lfd. Meter

VII. Gebühren nach dem Pauschalaufwand

Tatsächliche Kosten Ersatzbeschaffung u. Entsorgung

Bereitstellung eines Fahrzeuges bei Brandsicherheitswachen pro Tag

150,00 EUR

Fehlalarmierung durch Brandmeldeanlage

935,00 EUR

Auslagenersatz

6,00 EUR

  

Hinweis:
Nach § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bingen, 55411 Bingen am Rhein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. 

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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