7. Wie wird die beitragspflichtige/gewichtete Fläche für mein Grundstück ermittelt?

Grundsätzlich wird die gesamte Grundstücksfläche der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Die Rechtsprechung verlangt bei der Verteilung des beitragsfähigen Ausbauaufwandes einen Maßstab, der die durch das öffentliche Straßennetz der Abrechnungseinheit gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit der betreffenden Grundstücke berücksichtigt.

Die Grundstücksfläche allein kann diese Anforderung nicht erfüllen, daher erfolgt eine „Gewichtung“ der jeweils maßgeblichen Grundstücksfläche mit einem Faktor, der die mögliche bauliche Ausnutzung des Grundstückes sowie die Art der möglichen Nutzung (Wohnnutzung/Gewerbe) im Beitragsmaßstab berücksichtigt.

Für diese „Gewichtung“ ist u.a. die Zahl der baurechtlich zulässigen Vollgeschosse (Definition Vollgeschosse § 2 Abs. 4 Satz 2 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz), die auf einem Grundstück realisiert werden können, maßgebend. Dementsprechend muss z.B. ein Grundstück, das nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes der Stadt mit einem 4-geschossigen Gebäude bebaubar ist stärker beim wieder-kehrenden Straßenausbaubeitrag belastet werden, als ein Grundstück für das der Bebauungsplan z.B. nur eine 2-geschossige Bebauung zulässt.