4. Wie ist der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag zu zahlen?

Der Beitrag wird grundsätzlich jährlich für den in dem entsprechenden Jahr tatsächlich angefallenen Investitionsaufwand ermittelt. Der Beitragsanspruch entsteht jeweils zum 31.12. des abgelaufenen Jahres. Der zu zahlende Beitrag wird dann (frühestens) im Folgejahr durch einen Bescheid angefordert.