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Aufbruchgenehmigung
Im Zuge der Neuverlegung, Änderung, Unterhaltung, Instandsetzung oder Reparatur von unterirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen und zur Unterhaltung, Instandsetzung und zum Neubau von an Verkehrsanlagen angrenzenden Bauteilen müssen die hiervon betroffenen Verkehrsflächen aufgebrochen oder aufgegraben sowie wieder verfüllt bzw. wieder befestigt werden (Aufgrabung).
Jede Aufgrabung stellt eine dauerhafte Störung der Lagerungsdichte, der Schichtenfolge und des Schichtenverbundes der Befestigung bzw. des Ober- und Unterbaus der betroffenen Verkehrsfläche dar.
Deshalb ist nach Abschluss der Bauarbeiten die Verfüllung und die Oberflächenbefestigung des Aufgrabungsbereichs gemäß Buchstabe B, Ziffer 1 dieser Richtlinie unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt und der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiederherzustellen.
Die Richtlinien für das Aufgraben öffentlicher Verkehrsflächen und von Wirtschaftswegen in der Stadt Bingen am Rhein (Aufgrabungsrichtlinie) regeln die Vorgehensweise vor, bei und nach Aufgrabungen in und an öffentlichen Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen sowie Standards zur Qualitätssicherung im Zuge solcher Baumaßnahmen.
Weitere Informationen sowie entsprechende Formulare finden Sie im Bereich
"Anliegen A-Z" unter dem Stichwort "Straßenaufgrabung"
Verkehrsbehördliche Anordnung, Sondernutzung und Ausnahmegenehmigung StVO
Verkehrsbehördliche Anordnung
Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der Straßenverkehrsbehörde Anordnungen darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben.
Sondernutzung
In vielen Fällen kann es notwendig werden, die Straße z. B. zur Aufstellung eines Gerüstes oder eines Bauschuttcontainers zu nutzen. Auch eine Nutzung zur Aufstellung von Waren- oder Werbeständern kommt in Betracht.
Hier stellt sich die Frage der Erfordernis einer entsprechenden Erlaubnis.
Zur Beantwortung dieser Frage ist hinsichtlich der Nutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu unterscheiden in
- Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs sowie
- Sondernutzung.
Im Rahmen des Gemeingebrauchs ist jedermann die Nutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet, soweit er den Gemeingebrauch anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Wird eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus z.B. als Verkaufsfläche vor einem Ladengeschäft oder zur Aufstellung von Gerüsten oder Bauschuttcontainern genutzt, liegt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung vor.
Ausnahmegenehmigung StVO
Ausnahmegenehmigungen etwa für das Befahren der bzw. das Parken in der Fußgängerzone werden nur in dringend notwendigen Fällen erteilt. Sie sind stets schriftlich rechtzeitig vor Inanspruchnahme zu beantragen. Grundsätzlich werden nur Einzelerlaubnisse für begrenzte Zeiträume ausgestellt.
Jahresgenehmigungen sind nur für Handwerker der Bereiche Gas, Wasser, Strom und Heizung sowie für Soziale Pflegedienste möglich. Bei kurzfristigen Anlässen, die nicht länger als einen Tag andauern, besteht je nach Sachlage auch die Möglichkeit, telefonisch eine Genehmigung auszusprechen, so z. B. bei Umzügen in der Fußgängerzone.
Die Zuständigkeit ist nach Stadtteilen gegliedert:
Bingerbrück, Büdesheim, Dietersheim und Sponsheim: Frau Scheffler
Bingen-Stadt, Kempten, Gaulsheim und Dromersheim: Frau Becker
Kontakt
- Amt
- Stadtwerke
- Abteilung
- Stadtwerke Straßenverkehr
- Ansprechpartner
- Andrea Scheffler
- Strasse
- Saarlandstraße 364
- PLZ / Ort
- 55411 Bingen am Rhein
- Weiteres
- Ansprechpartner: Yvonne Becker und Andrea Scheffler
- Telefon
- 06721 9707-61
- Telefax
- 06721 9707-44
- E-Mail schreiben
Kontakt
- Amt
- Stadtwerke
- Abteilung
- Stadtwerke Straßenverkehr
- Ansprechpartner
- Yvonne Becker
- Strasse
- Saarlandstraße 364
- PLZ / Ort
- 55411 Bingen am Rhein
- Weiteres
- Ansprechpartner: Yvonne Becker und Andrea Scheffler
- Telefon
- 06721 9707-82
- Telefax
- 06721 9707-44
- E-Mail schreiben
Großraum- und Schwerverkehr
Großraumverkehr meint Transporte mit einer größeren als der zulässigen Ladung auf handelsüblichen Fahrzeugen. Wenn dort die zulässigen Maße überschritten sind, ist eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 2 StVO erforderlich.
Im Bereich des Schwerlastverkehrs bezieht sich die zu beantragende Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO auf Fahrzeuge deren Achslasten oder Gesamtgewichte und Abmaße die gesetzlich allgemein geltenden Grenzen überschreiten. Die erforderliche Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO muss der Erlaubnisbehörde bei Antragstellung vorliegen.
Treffen bei einem Transport beide o.a. Fälle zu so sind eine Erlaubnis und eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Die Stadtverwaltung Bingen ist an das Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte „VEMAGS“ angeschlossen, so dass eine unmittelbare Antragstellung und Bearbeitung online erfolgen kann. Der Antrag ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzureichen, in deren Bezirk der erlaubnis- bzw. genehmigungspflichtige Verkehr beginnt oder in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, Sitz oder Zweigniederlassung hat.
Weitere Informationen:
https://www.vemags.de/
Kontakt
- Amt
- Stadtwerke
- Ansprechpartner
- Michael Kloos
- Strasse
- Saarlandstraße 364
- PLZ / Ort
- 55411 Bingen am Rhein
- Telefon
- 06721 9707-77
- Telefax
- 06721 9707-50
- E-Mail schreiben