Satzung der Stadt Bingen am Rhein über den Wochenmarkt in Bingen am Rhein vom 14.02.2023

– Wochenmarktsatzung –

Der Rat der Stadt Bingen am Rhein hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-
Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728), sowie der §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes
Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 5. Mai 2020 (GVBl. S. 158) und den §§ 60 b, 64, 65, 67, 68 und 71 der Gewerbeordnung
vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni
2021 (BGBl. I S. 202), in der jeweils geltenden Fassung, in seiner Sitzung am 14.02.2023 folgende
Marktsatzung beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich und Markttage
(1) Diese Marktsatzung regelt die Organisation und Ordnung der in Bingen am Rhein stattfindenden
Wochenmärkte und setzt die dafür zu erhebenden Gebühren fest.
(2) Die Stadt Bingen am Rhein betreibt die Wochenmärkte als öffentliche Einrichtungen.
(3) Die Wochenmärkte werden am Speisemarkt, sowie auf dem Rathausplatz abgehalten. Bei
Veranstaltungen der Stadt und gebuchten Festen ist jeweils ein im Einzelfall von der Stadtverwaltung Bingen zugewiesener Platz als Ausweichfläche vorgesehen. Die Stadtverwaltung kann in zwingenden Fällen für einzelne Markttage andere Wochenmarktstandorte festlegen.
Dies wird mit den Marktbeschickern rechtzeitig abgestimmt und in der örtlichen Presse bekanntgegeben.
Sollten Marktbeschicker aus persönlichen Gründen nicht auf dem von der
Stadt zur Verfügung gestellten Ausweichplatz verkaufen wollen, besteht grundsätzlich kein
Anspruch auf Entschädigung bzw. Ermäßigung der Standplatzgebühren.
(4) Wochenmarkttage sind regelmäßig der Mittwoch und der Samstag jeder Kalenderwoche.
(5) Fällt ein Wochenmarkttag auf einen gesetzlichen Feiertag, so findet der betroffene Wochenmarkt
grundsätzlich am vorhergehenden Werktag statt. Änderungen hiervon werden von der
Stadtverwaltung rechtzeitig in der örtlichen Tagespresse mitgeteilt.

§ 2
Marktzeiten
(1) Die Verkaufszeit auf dem Wochenmarkt beginnt um 07:00 Uhr und endet um 14:00 Uhr.
Findet der Wochenmarkt aufgrund des § 1 Abs. 5 dieser Satzung an einem anderen Tag als
Samstag oder Mittwoch statt, gelten die gleichen Zeiten.
In Ausnahmefällen kann das zuständige Fachamt der Stadtverwaltung oder die Marktaufsicht
eine abweichende Verkaufszeit festlegen.
(2) Mit dem Aufbau der Marktstände darf frühestens eine Stunde vor Beginn der Verkaufszeit
begonnen werden. Die Standplätze sollten bis spätestens eine Stunde nach der Verkaufszeit
von Waren, Verkaufsständen und Zubehör geräumt sein. Beim Auf- und Abbau ist darauf zu
achten, dass vermeidbare Lärmbelästigungen unterbleiben.

§ 3
Einschränkung des Wochenmarktbetriebes
(1) Die Stadtverwaltung ist berechtigt, den Veranstaltungsplatz des Wochenmarktes gemäß § 1
Abs. 3 Satz 1 an den Markttagen für Sonderveranstaltungen ganz oder teilweise zu nutzen
oder zu vergeben. Sie entscheidet im Einzelfall über eine örtliche, bzw. zeitliche Verlegung
oder über ein Ausfallen des Wochenmarktes.
(2) Steht der für den Wochenmarkt festgesetzte Platz nur teilweise zur Verfügung, so sind die
Jahresplatzinhaber bei der Verteilung der vorhandenen Standplätze vor den Monatsplatzinhabern bevorrechtigt.

§ 4
Einschränkung des Gemeingebrauches
Für die Dauer des Wochenmarktes einschließlich der Zeit für den Auf- und Abbau der Marktstände
gem. § 2 dieser Satzung ist der Gemeingebrauch an dem belegten Platz entsprechend
eingeschränkt.

§ 5
Zugelassene Warenarten
Auf dem Wochenmarkt dürfen nur die nach § 67 GewO zugelassenen Waren feilgeboten
werden. Diese sind:
(a) Lebensmittel im Sinne des § 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch mit Ausnahme
alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen
Erzeugnissen hergestellt wurden (Der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Obstlikören
und Obstgeistern, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den
Urproduzenten ist zulässig),
(b) Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei,
(c) rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.

§ 6
Marktaufsicht
(1) Der Wochenmarkt unterliegt der Aufsicht durch die Stadtverwaltung.
(2) Die Weisungen der mit der Marktaufsicht beauftragten Mitarbeiter sind unverzüglich zu
befolgen. Die vor Ort tätigen Mitarbeiter der Marktaufsicht sind befugt, im Rahmen der Marktordnung
alle Maßnahmen zu treffen, welche für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen
Marktablaufes erforderlich sind, insbesondere auch Platzverweise auszusprechen.
(3) Die Marktbeschicker haben den Beauftragten der Stadtverwaltung jederzeit Zutritt zu ihren
Ständen und Geschäften zu gewähren.

§ 7
Zulassung
(1) Die Teilnahme der einzelnen Marktbeschicker an dem Wochenmarkt ist von der vorherigen
Zulassung durch das zuständige Fachamt der Stadt Bingen am Rhein abhängig.
(2) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

§ 8
Anträge auf Zulassung
(1) Anträge auf Zulassung zum Wochenmarkt sind schriftlich oder in elektronischer Form an die
Stadtverwaltung zu stellen und müssen folgende Angaben enthalten:
- die Firma, Vor- und Zuname sowie ständige Anschrift des Bewerbers mit Telefonnummer,
- eine Beschreibung des Geschäftes bzw. Standes und des Warenangebotes,
- eine Darstellung des Flächenbedarfes des Geschäftes oder Standes (genaue Länge, Breite, und Tiefe des Verkaufsstandes),
- Angaben über den eventuell benötigten Stromanschluss (Licht- und Kraftstrom) und des
geschätzten Stromverbrauches und
- die Angabe des Zeitpunktes zu dem der Wochenmarkt erstmals beschickt werden soll.
(2) Das Zulassungsverfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1
Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Veraltungsangelegenheiten
vom 27.10.2009 (GVBl. S. 355) abgewickelt werden.
(3) Auf das Zulassungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach
§ 42a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) mit der Maßgabe Anwendung,
dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 LVwVfG drei Monate beträgt.

§ 9
Bekanntgabe und Widerruf der Zulassung
(1) Über die Zulassung wird ein schriftlicher Bescheid erstellt und dem Antragsteller bekannt
gegeben.
(2) Die Zulassung zum Wochenmarkt erfolgt widerruflich; sie kann insbesondere widerrufen
werden, wenn
2.1 der Marktbeschicker den zugewiesenen Standplatz wiederholt ohne Grund nicht belegt
hat,
2.2 der Marktbeschicker oder sein Personal oder von ihm Beauftragte gegen gesetzliche
Bestimmungen, gegen Bedingungen oder Auflagen der Zulassung oder gegen die Vorschriften
dieser Satzung oder gegen Anordnungen der Marktaufsicht wiederholt verstoßen
und dies trotz Abmahnung nicht unterlassen,
2.3 das Geschäft wesentlich von den Angaben im Antrag abweicht oder
2.4 die festgesetzte Standplatzgebühr für Jahresplätze nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig entrichtet worden ist.
(3) Bei Widerruf gelten keine Fristen, er erfolgt mit sofortiger Wirkung. Es besteht kein Anspruch
auf Schadensersatz aufgrund Einnahmeausfall durch Widerruf.

§ 10
Zuweisung und Benutzung der Standplätze
(1) Die Zuweisung der Standplätze erfolgt durch die Marktaufsicht nach pflichtgemäßem Ermessen.
Ziel ist die optimale Präsentation des Wochenmarktes als Gesamtheit.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes nach Lage oder
Größe.
(3) Zugewiesene Standplätze, die eine halbe Stunde nach Beginn der festgesetzten Verkaufszeiten
nicht besetzt oder während der Marktzeiten aufgegeben werden, können anderweitig
belegt werden.
(4) Wechsel, Tausch, Untervermietung, unentgeltliche Überlassung an Dritte oder Überschreitung
des angegebenen Flächenbedarfs sind nur mit der Genehmigung der Marktaufsicht zulässig.
(5) Das Anbieten und der Verkauf der zugelassenen Ware ist nur von den zugewiesenen Stand
plätzen aus zulässig. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Marktaufsicht.

§ 11
Ausstellen, Lagern, Schutz und Verkauf von Waren
(1) Lebensmittel sind auf Tischen oder in Kisten, mindestens 60 cm über dem Boden, aufzustellen
oder zu lagern. Sie dürfen nur von sauberen Unterlagen verkauft werden.
(2) Zum Schutze des Verkaufspersonals und der Ware vor Witterungseinflüssen sind Marktschirme
oder Markisen ohne Werbung aufzustellen, die sich in einem sauberen Zustand befinden
müssen. Überdachungen der Verkaufsplätze, die nicht handelsüblichen, stoffbespannten, zusammenklappbaren
Schirmgestellen, Schirmen oder Markisen entsprechen, sind nicht erlaubt.
(3) Die Anbieter haben sauberes Verpackungsmaterial bereitzuhalten und bei Bedarf zu verwenden.
(4) Lebende Tiere dürfen nur in geeigneten Behältnissen auf den Markt gebracht und angeboten
werden, wobei sichergestellt werden muss, dass die Tiere artgerecht gehalten werden.

§ 12
Gebühren
(1) Die Überlassung eines Standplatzes auf dem Wochenmarkt während der Marktzeit zum
Verkauf von Waren des Wochenmarktes ist gebührenpflichtig. Gebührenschuldner ist derjenige
zu dessen Gunsten die Zuteilung des Standplatzes erfolgt. Die Standplatzgebühr entsteht
und ist erstmalig mit der Inanspruchnahme des Standplatzes für den jeweiligen Zeitraum
gemäß § 12 Abs. 2 zu entrichten.
(2) Die Standplatzgebühr beträgt für jeden angefangenen lfd. Meter Front eines Marktstandes für
einen Monatsplatz 6,00 Euro
(jeden Mittwoch und jeden Samstag im Kalendermonat)
einen Jahresplatz 40,00 Euro
(jeden Mittwoch oder jeden Samstag im Kalenderjahr)
einen Jahresplatz 60,00 Euro
(jeden Mittwoch und jeden Samstag im Kalenderjahr)
Die Stadt Bingen am Rhein ist berechtigt, die obenstehenden Gebühren unter Berücksichtigung
der Veränderung des Preisindexes anzupassen.
(3) Die Standplatzgebühren werden vorab per Gebührenbescheid festgesetzt. Inhaber eines Jahresplatzes
haben die Jahresgebühr aufgrund einer schriftlichen Gebührenanforderung zu
Beginn eines jeden Kalenderjahres, Inhaber eines Monatsplatzes zu Beginn des jeweiligen
Kalendermonats zu überweisen und den Einzahlungsbeleg als Quittung aufzubewahren. Die
Quittung ist der Marktaufsicht auf Verlangen vorzulegen.

§ 13
Sicherheit und Ordnung
(1) Jeder hat sich auf dem Wochenmarkt so zu verhalten, dass der Marktverkehr nicht gestört,
niemand belästigt und die Anbieter in der ordnungsgemäßen Nutzung ihrer zugewiesenen
Standplätze nicht behindert werden.
(2) Jeder Marktbeschicker muss an seinem Stand eine Tafel anbringen, auf der sein voller Name,
Wohnort und Wohnung in deutlich lesbarer Schrift angegeben sind.
(3) Die Anbieter haben sich bei der Anpreisung ihrer Waren jeder Aufdringlichkeit zu enthalten,
insbesondere sind lautes Ausrufen und Anbieten der Waren sowie der Betrieb von Musikanlagen,
Geräuschinstrumenten und Lautsprecheranlagen unzulässig.
(4) Während des Wochenmarktes dürfen ohne Genehmigung der Marktaufsicht auf dem Gelände
des Wochenmarktes keine Fahrzeuge bewegt oder abgestellt werden, mit Ausnahme
der ausdrücklich zugelassenen Fahrzeuge der Marktbeschicker.
(5) Für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes müssen Fahrgassen von
mindestens 3,5 m Breite freigehalten werden. Vorbauten der Marktstände dürfen in diese
Fahrgassen nicht hineinreichen.
(6) Die Stadt als Veranstalter kümmert sich um den notwendigen Winterdienst auf dem Platz zur
Sicherstellung der Erreichbarkeit der Stände.

§ 14
Reinhaltung der Marktflächen
(1) Jeder Anbieter ist für die Reinhaltung des ihm zugewiesenen Standplatzes auf dem Wochenmarkt
selbst verantwortlich. Nach Marktschluss haben die Anbieter die von ihnen überlassenen
Standplätze frei von Abfällen und Gegenständen besenrein zu hinterlassen.
(2) Die Durchgänge zwischen den Standplätzen sind jederzeit frei und sauber zu halten.
(3) Von Anbietern, die ihre Abfälle, Verpackungsmaterial u. a. nicht selbst entfernen oder ihren
Standplatz nicht besenrein zurücklassen, kann eine Reinigungsgebühr in Höhe der der Stadt
durch die Beseitigung solcher Abfälle entstehenden Kosten erhoben werden.

§ 15
Haftung
(1) Die Marktbeschicker haften für die von ihnen oder ihren Bediensteten verschuldeten Schäden
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Sie stellen die Stadt frei von Ansprüchen Dritter,
die gegen die Stadt als Veranstalter des Wochenmarktes geltend gemacht werden. Die Stadt
Bingen am Rhein haftet für Schäden auf Märkten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
ihrer Bediensteten.
(2) Mit der Standplatzzuweisung übernimmt die Stadt Bingen am Rhein keine Haftung für die
Qualität und den ordnungsgemäßen Zustand der von den Marktbeschickern eingebrachten
Waren.
(3) Ein Anspruch der Marktbeschicker gegen die Stadt Bingen am Rhein auf Entschädigung
wegen Beeinträchtigungen des Marktverkehrs, insbesondere durch
- Bauarbeiten,
- Änderung der Marktbereiche oder der Marktzeiten oder
- Ausfallen des Wochenmarktes besteht nicht. Ebenso entfällt eine Rückerstattung bereits
entrichteter Standgelder.

§ 16
Einhaltung sonstiger Rechtsvorschriften
Die Einhaltung sonstiger Vorschriften, insbesondere des Lebensmittel-, des Tierschutz-,
Jugendschutz-, Gewerbe- und des Immissionsschutzrechts bleibt von den Vorschriften dieser
Marktsatzung unberührt.

§ 17
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1.1. entgegen § 2 Abs. 1 und 2 die festgesetzten Verkaufszeiten nicht einhält,
1.2. entgegen § 5 Waren verkauft oder zum Verkauf anbietet, die vom Verkauf ausgeschlossen
sind,
1.3. entgegen § 6 den Weisungen der Marktaufsicht nicht Folge leistet oder den Zutritt zu
Ständen oder Geschäften verweigert,
1.4. entgegen § 10 Abs. 5 ohne Genehmigung der Marktaufsicht Standplätze wechselt,
tauscht, untervermietet, unentgeltlich Dritten überlässt oder der die Maße seines zu
gewiesenen Standplatzes überschreitet,
1.5. entgegen § 10 Abs. 6 Waren außerhalb des zugewiesenen Standplatzes anbietet oder
verkauft,
1.6. entgegen § 11 Abs. 1 Lebensmittel auf Säcken, Decken oder unsauberen Unterlagen
ausstellt oder diese mit nicht mindestens 60 cm Abstand vom Boden lagert,
1.7. entgegen § 11 Abs. 2 Marktschirme mit Werbung aufstellt oder Verkaufsplätze mit Überdachungen
versieht, die nicht den handelsüblichen, stoffbespannten, zusammenklapp
baren Schirmen, Schirmgestellen oder Markisen entsprechen,
1.8. entgegen § 11 Abs. 3 unsauberes Verpackungsmaterial verwendet,
1.9. entgegen § 11 Abs. 4 lebende Tiere in ungeeigneten oder nicht artgerechten Behältnissen
auf den Markt bringt oder anbietet,
1.10. entgegen § 13 Abs. 1 Anbieter in der ordnungsgemäßen Nutzung Ihrer Verkaufsflächen
behindert oder sie in anderer Weise belästigt,
1.11. entgegen § 13 Abs. 2 seinen Namen und Anschrift an dem Verkaufsstand nicht anbringt,
1.12. entgegen § 13 Abs. 3 als Anbieter oder Marktbesucher Musikanlagen, Geräuschinstrumente
oder Lautsprecheranlagen betreibt, laut seine Waren anbietet oder ausruft oder
sich in anderer Art und Weise bei der Anpreisung seiner Waren aufdringlich verhält,
1.13. entgegen § 13 Abs. 4 ohne Genehmigung auf dem Marktgelände während der Marktzeiten
Fahrzeuge bewegt oder abstellt,
1.14. entgegen § 13 Abs. 5 die Durchfahrtsbreite von 3,5 m für die Einsatzfahrzeuge der
Feuerwehr und des Rettungsdienstes nicht einhält.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können gemäß § 24 Abs. 5 GemO mit einer Geldbuße
bis zu 500,00 Euro geahndet werden.
(3) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann der Betroffene verwarnt und von dem Betroffenen
ein Verwarnungsgeld nach Maßgabe der §§ 56 bis 58 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
erhoben werden.

§ 18
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung der Stadt Bingen am
Rhein über den Wochenmarkt vom 25. Juli 2014 tritt außer Kraft.

Stadtverwaltung Bingen am Rhein
Bingen am Rhein, 02.03.2023
Thomas Feser
Oberbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung
Bingen am Rhein, Burg Klopp, 55411 Bingen am Rhein, unter Bezeichnung des Sachverhalts,
der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in
Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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