Öffentliche Bekanntmachung

28.08.2023

Allgemeinverfügung: Alkoholmitführverbot beim Winzerfest

Aufgrund der §§ 1, 2, 3 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz
(POG) in der Fassung vom 10.11.1993, (GVBl 1993, S. 595), zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 23.09.2020 (GVBl S. 516) i. V. m. den §§ 35 Satz 2, 41, 43 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154) erlässt die Stadtverwaltung Bingen als zuständige Ordnungsbehörde folgende
Allgemeinverfügung
Anlässlich des Winzerfestes der Stadt Bingen am Rhein ist im Bereich des Veranstaltungsgeländes
in der Hindenburganlage, dem sogenannten „Rummelplatz“, Bereich ab Höhe des Bahnübergangs
am Hotel „Starkenburger Hof“ bis Verkehrskreisel, Höhe Verkaufsstelle Köln-Düsseldorfer,
am Freitag, 01.09.2023 und am Samstag, 02.09.2023 sowie
am Freitag, 08.09.2023 und am Samstag, 09.09.2023,
jeweils ab 20.00 Uhr bis 01.00 Uhr des jeweiligen Folgetages,
der Konsum von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit sowie das Mitführen von alkoholischen
Getränken zum Zwecke des Konsums in der Öffentlichkeit verboten. Das Verbot des
Konsums bzw. der Mitnahme gilt nicht für alkoholische Getränke, die von den Gewerbetreibenden,
die im Bereich der Allgemeinverfügung im Besitz einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis sind,
erworben bzw. ausgeschenkt werden.

Begründung:
Aufgrund § 9 Abs. 1 POG können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen
Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr im Sinne des POG liegt dann vor, wenn unter Berücksichtigung der tatsächlichen Sachlage in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintritt, falls die Ordnungsbehörde nicht eingreift. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben den Kollektivrechtsgütern den Schutz der gesamten Rechtsordnung sowie die absoluten Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch und das Vermögen.
In den vergangenen Veranstaltungsjahren wurde vermehrt festgestellt, dass sich während des
Winzerfestes in der Stadt Bingen am Rhein verschiedene Gruppierungen im Bereich des „Rummelplatzes“ und der angrenzenden Parkanlagen am Rhein getroffen haben um in einem erheblichen Ausmaß mitgebrachten Alkohol zu konsumieren. Durch den starken Alkoholkonsum wird
die Hemmschwelle dieser Personen zur Begehung rechtswidriger Taten erheblich gesenkt und
durch das Zusammenrotten von Gruppierungen Bedrohungssituationen für Einzelne oder andere
Gruppen geschaffen. Einhergehend mit dem Konsum des Alkohols sind eine steigende Gewaltbereitschaft, Körperverletzungen und Sachbeschädigungen festzustellen. Es wird in der Regel
Müll, insbesondere Verpackungsmaterial, Glasflaschen und Glasscherben auf der Straße, in den
Grünanlagen, auf den Gehwegen sowie sonstigen öffentlichen und privaten Flächen hinterlassen
oder wild entsorgt. Es wird in der Öffentlichkeit uriniert.
Diese Verhaltensweisen stellen insbesondere Verstöße gegen die Vorschriften des Gesetzes
zum Schutz der Jugend, des Landesimmissionsschutzgesetzes, gegen abfallrechtliche Regelungen
sowie die örtliche Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen dar.
Es ist daher notwendig, diese inakzeptablen Verhaltensweisen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung zu unterbinden, so dass es verhältnismäßig ist, diese Allgemeinverfügung,
zeitlich beschränkt, zu diesem Zweck zu erlassen.

Sofortvollzug:
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird im öffentlichen Interesse nach § 80
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Zwangsmittelandrohung:
Zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung wird als Zwangsmittel der unmittelbare Zwang gemäß
der §§ 1, 2, 61, 65 und 66 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) angedroht.
Die Allgemeinverfügung ist auszugsweise dargestellt und kann nach der Bekanntmachung innerhalb
eines Monats während der allgemeinen Sprechzeiten mit ihrer vollständigen Begründung bei
der Stadtverwaltung Bingen, Amt für öffentliche Ordnung, Gebäude Ämterhaus, Rochusallee 2,
55411 Bingen am Rhein, eingesehen werden.

Inkrafttreten:
Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als
bekannt gegeben und tritt für das Veranstaltungsgelände, Bereich „Rummelplatz“, Hindenburganlage,
Bingen am Rhein, in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Bingen am Rhein, Amt für Öffentliche
Ordnung, Rochusallee 2, 55411 Bingen am Rhein, schriftlich, in elektronischer Form nach §
3 a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz oder zur Niederschrift einzulegen.
Auf Grund der angeordneten sofortigen Vollziehung hat ein gegen diese Verfügung eingelegter
Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung
kann bei dem Verwaltungsgericht in Mainz, Ernst-Ludwig-Straße 9, 55116 Mainz, ein Antrag auf
vollständige oder teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5
der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBl. I S. 17) in der derzeit geltenden Fassung
gestellt werden.

Bingen am Rhein, 18.08.2023
Stadtverwaltung Bingen am Rhein
In Vertretung
Ulrich Mönch
Bürgermeister

Zurück zur Übersicht