Öffentliche Bekanntmachung

28.11.2023

Neufassung der Satzung der Stadt Bingen am Rhein über die Bildung eines Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeirat) vom 24.11.2023

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 07.11.2023 auf Grund der §§ 24 und 56 a Abs. 1
Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt
gemacht wird:

§ 1
Einrichtung eines Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderungen
1) Zur Verwirklichung einer umfassenden Teilhabe, Gleichstellung und Selbstbestimmung
von Menschen mit Behinderungen und zur Wahrnehmung der Interessen der
Einwohnerinnen und Einwohner mit Behinderungen wird ein Beirat für die Belange von
Menschen mit Behinderungen gebildet. Er erhält die Bezeichnung „Behindertenbeirat“.
2) Nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen, durch das 9. Sozialgesetzbuch (SGB IX) in nationales Recht umgesetzt,
zählen zu den Menschen mit Behinderungen die Personen, die langfristige körperliche,
seelische oder psychische Beeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit
verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der
Gesellschaft hindern können.

§ 2
Aufgaben des Beirats
Der Beirat hat die Aufgabe, die Interessen von Menschen mit Behinderungen im Sinne der
Förderung der Selbstbestimmung und Eigenständigkeit bei der Teilnahme am Leben in der
Gemeinschaft zu vertreten.
Er kann über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange behinderter Menschen in der Stadt
Bingen am Rhein berühren. Gegenüber den Organen der Stadt kann sich der Beirat hierzu
äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadt betroffen sind. Auf Antrag des
Beirates hat die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister Angelegenheiten im Sinne des
Satzes 2 dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Die/der Vorsitzende des
Beirates oder eine/r ihrer/seiner Stellvertreter/innen sind berechtigt, bei der Beratung dieser
Angelegenheiten an Sitzungen des Stadtrates oder seiner Ausschüsse mit beratender Stimme
teilzunehmen. Der Beirat soll zu Fragen, die ihm vom Stadtrat, einem Ausschuss oder der
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.

§ 3
Bildung und Mitglieder des Beirats
(1) Der Beirat besteht aus den folgenden Mitgliedern:
a) 6 Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bingen am Rhein, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben. Durch öffentliche Bekanntmachung und Ausschreibung werden
Interessierte aufgefordert, sich bei der Dezernentin/bei dem Dezernenten für Soziales
für eine Mitwirkung im Beirat zu bewerben. Vornehmlich wählbar sind anerkannt
behinderte und mobilitätseingeschränkte Einwohnerinnen und Einwohner oder deren
gesetzliche Vertreter/in, mit Schwerbehindertenausweis bzw. einem
Feststellungsbescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten. Die Bewerbungen
werden von der Dezernentin/von dem Dezernenten in Abstimmung mit dem
Sozialausschuss gesichtet und dem Stadtrat für die Wahl vorgeschlagen,
b) 6 interessierte Vertreterinnen/Vertreter der örtlichen Wohlfahrtsverbände,
c) je einer Vertreterin/einem Vertreter der im Stadtrat vertretenen Fraktionen.
(2) Alle Mitglieder des Beirates werden vom Stadtrat für die Dauer der Wahlzeit des Rates
gewählt.
(3) Für die Wahl von Ersatzpersonen gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Die Mitglieder des Beirats üben ein Ehrenamt aus. Ihre Aufwandsentschädigung richtet
sich nach den Bestimmungen der Hauptsatzung.

§ 4
Vorsitz und Verfahren
(1) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und einen oder
mehrere Stellvertreter/Stellvertreterinnen. Solange führt den Vorsitz die
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister. Soweit Beigeordnete mit eigenem
Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Beigeordnete solange den Vorsitz, zu
dessen Geschäftsbereich die Aufgaben des Beirats für die Belange von Menschen mit
Behinderungen gehören.
(2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister und die Beigeordneten können an den
Sitzungen des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderungen mit beratender
Stimme teilnehmen. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister informiert den Beirat
frühzeitig über die Beschlüsse des Stadtrates und seiner Ausschüsse, die die Belange der
Menschen mit Behinderungen berühren und gibt dem Beirat Gelegenheit zur
Stellungnahme und Mitwirkung gemäß § 2.
(3) Die Stadtverwaltung berät und unterstützt den Beirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben
und führt seine Geschäfte.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates sinngemäß.

§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Bildung eines Beirats für Menschen mit Behinderungen vom 02. September 2011 mit der dazu ergangenen Änderungssatzung außer Kraft.
Bingen am Rhein, den 24.11.2023, Stadtverwaltung Bingen am Rhein
Thomas Feser, Oberbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten
ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt
nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die
Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss
beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften
gegenüber der Stadtverwaltung Bingen am Rhein, Burg Klopp, 55411 Bingen am Rhein,
unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf
der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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