Öffentliche Bekanntmachung

14.07.2023

Bebauungsplan (BP) „Gaulsheim-Ost / Obere Tiefgewann“ (Nr. 604.0) in Bingen-Gaulsheim

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6).
Bekanntmachung des Beschlusses der Veränderungssperre gem. § 16 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6).
Der Rat der Stadt Bingen hat in seiner Sitzung am 11.07.2023 für das in § 2 bezeichnete Gebiet im Stadtteil Bingen-Gaulsheim die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gaulsheim-Ost / Obere Tiefgewann" beschlossen. Dieser Aufstellungsbeschluss wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB hiermit bekannt gemacht.
Zugleich hat der Rat der Stadt Bingen die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens „Gaulsheim-Ost / Obere Tiefgewann“ in Bingen-Gaulsheim beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Veränderungssperre dient der
Sicherung der vorbezeichneten Bebauungsplanung.
Der räumliche Geltungsbereich sowohl des Bebauungsplanes als auch der Veränderungssperre
umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Bingen-Gaulsheim:
Flur 6: 74/3; 76/1; 76/2 tw.; 79/4; 79/6; 80/4; 80/6; 80/7; 89/2; 89/3; 90/3; 90/4; 93/7; 94/2; 94/4;
94/5; 102/7 tw
Bebauungsplan Gaulsheim-Ost/Obere Tiefengewann


Mit dieser Bekanntmachung, die eine ansonsten für Satzungen vorgeschriebene Veröffentlichung
ersetzt, tritt die Veränderungssperre in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 10
Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB).
Satzung wird ab sofort bei der Stadtverwaltung Bingen, Bauamt, Ämterhaus, 1. OG, Zimmer 1.02,
Rochusallee 2, 55411 Bingen am Rhein, während der allgemeinen Dienststunden der Stadtverwaltung
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Dienststunden sind:
montags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
dienstags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr


Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
1. gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche
Anlagen nicht beseitigt werden.
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen
nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre
eine Ausnahme zugelassen werden.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger
Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre
nach § 18 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Eine Verletzung der Bestimmungen gegenüber Ausschließungsgründen gem. § 22 Abs. 1 Gemeindeverordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994, GVBl. S. 153
in der derzeit geltenden Fassung und über die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen
des Stadtrates (§ 34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der
öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine
solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Stadtverwaltung geltend gemacht
worden ist.

Stadtverwaltung Bingen am Rhein
Bingen, den 12.07.2023
Ulrich Mönch
Bürgermeister
Stadtverwaltung Bingen am Rhein

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