Öffentliche Bekanntmachung

30.06.2023

Festsetzung von Grundsteuer, Gewerbesteuer, Hundesteuer, Landwirtschaftskammerbeitrag und Weinbauabgaben für das Kalenderjahr 2023

Die Hebesätze der Grundsteuer A und B ändern sich für das Kalenderjahr 2023 aufgrund des
Beschlusses des Stadtrates vom 15.12.2022, wie folgt:
Grundsteuer A von 390 v. H. auf 450 v. H.
Grundsteuer B von 450 v. H. auf 465 v. H.
Die entsprechenden Änderungsbescheide erhalten Sie in den nächsten Tagen per Post.
Die Bescheide für die Gewerbesteuer und den Landwirtschaftskammerbeitrag sind bereits am
10.01.2023 verschickt worden.
Die Steuersätze für die Hundesteuer bleiben für das Kalenderjahr 2023 unverändert. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) in der Fassung vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207) wird die Hundesteuer für das Jahr 2023 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Dies gilt gleichermaßen für die Weinbauabgaben. Auf die Erteilung von Einzelbescheiden wird
verzichtet. Die Steuern und Abgaben sind nach den zuletzt ergangenen Abgabebescheiden zu den Fälligkeitsterminen zu entrichten.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuer- bzw. Abgabenfestsetzung treten für die Pflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuer- bzw. Abgabenbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Bingen am Rhein – Steueramt – Burg Klopp, 55411 Bingen am Rhein, angefochten werden.
Auf die Möglichkeit der Bankabbuchung wird hingewiesen.

Bingen am Rhein, den 30.06.2023
Stadtverwaltung Bingen
- Steueramt -

Erläuterung der Stadtverwaltung Bingen am Rhein zur Erhöhung der Grundsteuer A und B 
Das Land Rheinland-Pfalz hat im Rahmen des neuen Landesfinanzausgleichsgesetzes die Nivellierungssätze bei der Grundsteuer A auf mindestens 345 Prozent und bei der Grundsteuer B auf mindestens 465 Prozent angehoben. 

Die Stadtverwaltung Bingen am Rhein muss sich, wie alle anderen Kommunen im Land Rheinland-Pfalz, an den Nivellierungssätzen des Landes orientieren, da sonst erhebliche finanzielle Nachteile entstehen. Es kann zur Nichtgenehmigung des Haushalts als auch zur Ablehnung von Fördermitteln führen. Dies hat wiederum zur Folge, dass die Stadt Bingen am Rhein dann nur noch eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit besitzt. 

Die Stadt Bingen am Rhein ist daher aufgefordert, die Steuersätze zum 01.01.2023 mindestens auf das Niveau der Nivellierungssätze anzuheben. Zeitgleich wurden ebenso die rechtlichen Anforderungen zur Genehmigungspflicht des Haushalts erhöht. Die Stadt Bingen am Rhein muss daher auch Hebesätze beschließen, die über den Nivellierungssätzen liegen. 

Der Stadtrat der Stadt Bingen am Rhein hat in seiner Sitzung am 15.12.2022 daher eine Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer A von 390 Prozent auf 450 Prozent und für die Grundsteuer B von 450 Prozent auf 465 Prozent beschlossen. 

Bingen am Rhein, den 30.06.2023
Stadtverwaltung Bingen
- Steueramt -

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