Bekanntmachung der 1. Änderung der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gewerbe- und Industriepark Bingen am Rhein und Grolsheim (GIP)

06.03.2024

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gibt hiermit gern. § 6 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs.
5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) Folgendes bekannt:

Aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes GIP vom
31.01.2024 stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als zuständige
Errichtungsbehörde gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 des Landesgesetzes über die
kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBI. 8. 476), zuletzt
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBI. S. 21), die nachfolgende
1. Änderung der Verbandsordnung fest:

§ 8 der Verbandsordnung erhält folgende neue Fassung:

§ 8 Form der öffentlichen Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen im Amtsblatt der
Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen und in mehreren Zeitungen.

Die Verbandsversammlung entscheidet durch Beschluss, in welchen Zeitungen die
Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

Soweit Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen
bekannt zu machen sind, werden diese im Dienstgebäude der Stadt Bingen am
Rhein zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten ausgelegt.

„Diese 1. Änderung der Verbandsordnung tritt am Tag nach der letzten öffentlichen
Bekanntmachung durch die kommunalen Beteiligten in Kraft“.

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Az.: 1706-1 ZVGIP/21a
54290 Trier, den 22.02.2024
Im Auftrag
gez.
Martin Schulte

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