Bekanntmachung

13.07.2023

Öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste

Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Stadt Bingen am Rhein für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Bingen und den Strafkammern des Landgerichts Mainz

Der Stadtrat hat in der Sitzung am 11.07.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Amtsgericht Bingen und das Landgericht Mainz gefasst.
Die Listen liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vom 09.05.1975 (BGBl. I S. 1077) in der Zeit vom 17.07.2023 bis 24.07.2023 im Eingangsbereich der Stadtverwaltung Bingen, Ämterhaus, Rochusallee 2, 55411 Bingen am Rhein während der allgemeinen Öffnungszeiten des Dienstgebäudes zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. 
Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung 
schriftlich oder zu Protokoll Einspruch bei der Stadtverwaltung Bingen am Rhein, Dienstgebäude
Ämterhaus, Wahlamt, Zimmer 0.09, Rochusallee 2, 55411 Bingen am Rhein mit der
Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Bingen am Rhein, den 12.07.2023
Stadtverwaltung Bingen am Rhein
In Vertretung
Ulrich Mönch
Bürgermeister

Anhang: Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 

§ 32 GVG 

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
  3. (weggefallen)

 § 33 GVG

  Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
  5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

  § 34 GVG 

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

  • der Bundespräsident;
  • die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
  • Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
  • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
  • Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

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