Jede Stimme zählt – Informationen zur Europa- und Kommunalwahl 2024 (Folge 5)

06.05.2024

Symbolbild 'Wahlen'

Folge 5: Begriffe kurz erklärt: Kumulieren, Panaschieren, Verhältnis-/Mehrheitswahl, etc.

Wie in jedem anderen Bereich, so hat auch das große Feld des Themas Wahlen sein eigenes Vokabular, das oftmals nicht leicht zu verstehen ist. Allein 91 Begriffe umfasst das „ABC des Wahlrechts“, das der Landeswahlleiter des Landes Rheinland-Pfalz veröffentlicht hat. Es beginnt bei „Aktives Stimmrecht“ und endet bei „Wahlschein“. Dazwischen gibt es (unter anderem) folgende Ausdrücke:

Kumulieren: „Anhäufeln“ von bis zu drei Stimmen auf eine/n Bewerber/in, möglich im Rahmen der à Verhältniswahl

Panaschieren: Im Rahmen der à personalisierten Verhältniswahl gibt es auch die Möglichkeit des „Panaschierens“. Hierbei kann der Wähler seine Stimmen auf die Bewerber/innen verschiedener Listen verteilen.

Wahlsystem: Das Wahlsystem sieht die (personalisierte) Verhältniswahl, die Mehrheitswahl und die Direktwahl vor:

Gibt es mindestens zwei Wahlvorschläge, so sieht das Wahlsystem die personalisierte Verhältniswahl vor. Hierbei werden die Sitze der kommunalen Vertretungsorgane im Verhältnis zu den erzielten Stimmen vergeben. Jede/r Wahlberechtigte kann so viele Stimmen vergeben, wie Ratssitze vorhanden sind.

Von der Mehrheitswahl spricht man, wenn nur ein Wahlvorschlag zugelassen ist oder überhaupt keiner vorliegt. Dann kann der Wähler entscheiden, welcher wählbaren (!) Person aus dem Wahlgebiet er/sie seine/ihre Stimme geben möchte. Dabei dürfen so viele Namen auf den Stimmzettel geschrieben werden, wie Ratsmitglieder zu wählen sind.

Ist ein Wahlvorschlag zugelassen, so können hier Namen gestrichen und auch weitere Namen vermerkt werden. Die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, nehmen die Ratssitze ein.

Die Direktwahl ist die direkte/unmittelbare Wahl einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers (Ortsvorsteher/in / Bürgermeister/in / Oberbürgermeister/in / Landrat/-rätin) durch die/den Wähler/in.

Der oftmals genutzte Begriff „Überhangmandat“ kommt übrigens im Kommunalwahlrecht nicht vor – nur bei Landtags- und Bundestagswahlen.

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