Jede Stimme zählt – Informationen zur Europa- und Kommunalwahl 2024 (Folge 4)

24.04.2024

Symbolbild 'Wahlen'

Folge 4: Wie/wer kann (man) sich im Rahmen des Kommunalwahlgesetzes wählen lassen? 

Parteien und Wählergruppen (die mitgliedschaftlich oder auch nichtmitgliedschaftlich organisiert sein können) haben nach dem Kommunalwahlgesetz die Möglichkeit, Wahlvorschläge einzureichen. Als Partei werden nach dem Parteiengesetz Zusammenschlüsse von Bürgerinnen und Bürgern bezeichnet, die „dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen“ (§ 2 Begriff der Parteien). Werden ausschließlich kommunalpolitische Ziele verfolgt, stellt die Gruppierung im Sinne des Grundgesetzes keine Partei dar. Wählergruppen hingegen vertreten meist lokale Themen, oftmals entstehen sie aus Bürgerinitiativen.

Um für die Kommunalwahl aufgestellt zu werden, müssen (vereinfacht erklärt) die Bewerberinnen und Bewerber durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden. An diesem Aufstellungsverfahren dürfen nur wahlberechtigte Mitglieder beziehungsweise Delegierte teilnehmen. Die Abstimmung über die jeweilige Kandidatur und die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber hat geheim und einzeln zu erfolgen.

Bei der anschließenden Einreichung des Wahlvorschlags beim Wahlleiter (spätestens am 48. Tag vor der Wahl) ist zu unterscheiden, ob es sich um eine „privilegierte“ Partei oder Wählergruppe handelt oder nicht.
„Privilegiert“ nach dem rheinland-pfälzischen Kommunalwahlgesetz sind Parteien und Wählergruppen, die im derzeitigen Rat vertreten sind.

Nicht privilegierte Parteien und Wählergruppen brauchen eine Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften (die Anzahl der Unterschriften ist abhängig von der Gemeindegröße, in Bingen sind es 120), um zur Wahl zugelassen werden zu können. Zu beachten ist noch, dass jede/r Wahlberechtigte nur einen Wahlvorschlag unterschreiben darf. Werden mehrere unterschrieben, so ist nur die erste Unterschrift gültig.

Letztendlich entscheidet der Wahlausschuss über die Zulassung der Wahlvorschläge.

Zurück zur Übersicht