Jede Stimme zählt – Informationen zur Europa- und Kommunalwahl 2024

27.05.2024

Symbolbild 'Wahlen'

Folge 7: Der Wahltag – wie sieht der zeitliche Ablauf aus?

Der Wahltag ist zeitlich genauestens durchgetaktet. Es klingt zwar einfach, wenn es heißt, die Wahllokale sind in Deutschland von 8 bis 18 Uhr geöffnet – doch dazwischen gibt es einige Fixpunkte, die vom Wahlvorstand beachtet werden müssen.
Für jeden Stimmbezirk gibt es einen Wahlvorstand. Dieser besteht aus der/dem Wahlvorsteher/in (Vorsitzende/r des Wahlvorstands und Verantwortliche/r für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl im Wahllokal), seinem/r bzw. ihrem/r Stellvertreter/in, drei bis acht wahlberechtigten Beisitzer/innen sowie einem/r Schriftführer/in. Letztere/r muss nicht zwingend wahlberechtigt sein. Aus der Gruppe der Beisitzer/innen wird die/der stellvertretende Schriftführer/in ernannt. Eine Unterstützung des Wahlvorstandes durch Hilfskräfte ist möglich.
Sämtliche Handlungen des Wahlvorstandes sind öffentlich.
Am Wahltag müssen die Wahlunterlagen (beispielsweise das Wählerverzeichnis) vor 8 Uhr der/dem Wahlvorsteher/in übergeben worden sein, um 8 Uhr öffnen die Wahllokale, die Wahlzeit der Urnenwahl beginnt.
Ab 10 Uhr findet die Übergabe der Wahlunterlagen an die Briefwahlvorsteher/innen statt. Bis 15 Uhr ist die letztmögliche Beantragung von Briefwahlunterlagen bei plötzlicher Erkrankung. Vor 18 Uhr hat die letztmögliche Abgabe von Wahlbriefen im zuständigen Briefwahlbezirk zu erfolgen. Um 18 Uhr endet die Wahlzeit.
Nun beginnt die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses (gegebenenfalls wird dies am Montag, 10. Juni, fortgesetzt), wobei eine strenge Reihenfolge der Auszählung zu berücksichtigen ist. Zuerst werden die Stimmen der Europawahl ausgezählt, gefolgt von der Ortsvorsteherwahl (diese findet in Bingen am 9. Juni nicht statt). Dann kommt die Auszählung der Stimmen des Kreistages und abschließend die Stimmen der Stadtratswahl.
Es folgt die Prüfung der Wahl- und Auszählungsniederschriften sowie die Zusammenstellung der Ergebnisse sowie die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses durch den entsprechenden Wahlausschuss. Zwei Wochen nach der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses läuft die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl ab.

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