06-10 Satzung zur Bestimmung des Zeitpunkts zur Anwendung des Kommunalabgabengesetzes auf laufende Entgelte der Stadt Bingen und Ersatz der Aufwendungen der Wasserversorgung

Nach Artikel 28 Abs. 2 GG und Artikel 49 Abs. 3 LV ist den Gemeinden das Recht garantiert, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln (Selbstverwaltungsgarantie).

Die Satzungsbefugnis der Gemeinden in Rheinland-Pfalz ist in § 24 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) geregelt. Danach können Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben und der Gesetze Satzungen erlassen.

Die Satzungen werden vom Rat der Stadt Bingen in öffentlicher Sitzung beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.