Sonn- und Feiertagsgesetz
Einhaltung der Sonn- und Feiertage nach dem Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage
Die Sonn- und Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe. An diesen Tagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen. Über die allgemeinen Schutzbestimmungen hinaus sind die Gottesdienstzeiten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen besonders geschützt und daher alles zu unterlassen, was den Gottesdienst stören könnte. Ausnahmen sind nur nach Prüfung in Einzelfällen möglich.
Zuständigkeit
- Abteilung
- Ordnungsbehörde
- Ansprechpartner
- Denise Frühauf
- Strasse
- Rochusallee 2
- PLZ / Ort
- 55411 Bingen am Rhein
- Telefon
- 06721 184-195
- Telefax
- 06721 184-180
- E-Mail schreiben
Öffnungszeiten
HINWEIS: Bitte beachten Sie, dass Sie die Gebäude der Stadtverwaltung aktuell nur mit Mund-Nasen-Bedeckung und nach vorheriger Terminvereinbarung betreten dürfen. Auch die Öffnungszeiten können abweichen. Weitere Informationen finden Sie unter www.bingen.de/Corona.
MO - FR | 08:30 - 12:00 Uhr |
MO | 14:00 - 18:00 Uhr |
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