Fliegende Bauten - Gebrauchsabnahme
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (z. B. Fahrgeschäfte, Zelte usw.). Für das Aufstellen und in Gebrauch nehmen von Fliegenden Bauten wird, soweit es sich nicht um „untergeordnete“ Anlagen im Sinne des § 76 Abs. 2 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) handelt, eine sogenannte Ausführungsgenehmigung benötigt.
Nach § 76 Abs. 7 LBauO dürfen Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsorts unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt ist und die Fliegenden Bauten von ihr abgenommen sind (Gebrauchsabnahme).
Zuständigkeit
- Amt
- Bauamt
- Abteilung
- Bauaufsicht
- Ansprechpartner
- Iris Baumann
- Strasse
- Rochusallee 2
- PLZ / Ort
- 55411 Bingen am Rhein
- Telefon
- 06721 184-251
- Telefax
- 06721 184-121
- E-Mail schreiben
Öffnungszeiten
MO |
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr |
DO | 08:30 - 12:00 Uhr |
sowie nach Vereinbarung