Bauleitpläne in Aufstellung

Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 BauGB

Im BauGB ist die Beteiligung der Bürger unter der Bezeichnung Beteiligung der Öffentlichkeit in §§ 3, 4a BauGB geregelt. Grundsätzlich wird hierbei ein zweistufiges Verfahren durchgeführt. Man unterscheidet zwischen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der hieran anschließenden förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB.
Ausnahmen davon können im Rahmen vom vereinfachten Verfahren bestehen.

In der Stadt Bingen erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit regelmäßig durch eine Veröffentlichung der Unterlagen im Internet.
Ergänzend besteht die Möglichkeit, eine Zusendung der Unterlagen anzufordern oder eine Einsichtnahme der Unterlagen in der Stadtverwaltung nach vorheriger Terminabsprache vorzunehmen.

Während der Veröffentlichung hat jeder das Recht, den Entwurf des Bauleitplans und die Begründung einzusehen und zu erörtern. Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Sie sollen elektronisch übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden. Es ist zu beachten, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird bei Veröffentlichung von Flächennutzungsplänen ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Zwecks Anforderung von Unterlagen oder Terminabsprache wenden sie sich bitte an das Sekretariat des Bauamts (Telefon 06721-184-146) oder stadtplanung@bingen.de. Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift bei der Behörde werden ebenfalls nach vorheriger Terminvereinbarung ermöglicht.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1e) der DSGVO. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte den Informationen zum Datenschutz.


Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB

Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB dient zum einen der frühzeitigen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung. Dabei sollen die sich wesentlich unterscheidenden Lösungen (Planungsalternativen) und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, die auch die Umweltbelange erfassen, vorgestellt werden. Zum anderen dient die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung der Anhörung, d. h. den Bürgerinnen und Bürgern wird die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

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Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB

Das förmliche Auslegungsverfahren dient dazu, die Öffentlichkeit nach Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nunmehr förmlich über die konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu unterrichten und die Planung zur Diskussion zu stellen. Die Bürgerinnen und Bürger haben dann die Möglichkeit zu prüfen, ob ihre Anregungen, die sie im Verfahren nach Abs. 1 erhoben haben, berücksichtigt wurden. Aber auch Bürgerinnen und Bürger, die bisher keine Anregungen zur Planung vorgebracht haben, können sich im förmlichen Auslegungsverfahren äußern.

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