Zusatzvereibarung
08.01.2026
Öffentliche Bekanntmachung
Die Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen AöR und die Stadt Bingen am Rhein haben mit Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 28.11.2025 eine Zusatzvereinbarung zur Zweckvereinbarung über die Übernahme der bei der Stadt Bingen am Rhein für die Stadtteile Dromersheim und Sponsheim anfallenden Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage der Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen AöR geschlossen.
Diese Zusatzvereinbarung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Bingen, den 19.12.2025
gez. Thomas Feser
Oberbürgermeister
Zusatzvereinbarung
zur Zweckvereinbarung über die Übernahme der bei der Stadt Bingen am Rhein für die Stadtteile Dromersheim und Sponsheim anfallenden Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage der Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen AöR
zwischen
der Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen AöR, vertreten durch den Vorstand
(im Folgenden „VGW“ genannt)
und
der Stadt Bingen am Rhein, vertreten durch ihren Oberbürgermeister
(im Folgenden „Stadt“ genannt)
§ 1
Erstattung von Kosten gemäß Kostenschlüssel
(1) Die Stadt wird der VGW die Kosten, die der VGW aufgrund der Durchführung der übertragenen Aufgaben entstehen, nach Maßgabe der Zweckvereinbarung und dieser Zusatzvereinbarung erstatten.
(2) § 5 Abs. 2 der Zweckvereinbarung bestimmt dazu, dass der Kostenanteil der VGW und der Stadt an den Investitionskosten und den laufenden Kosten für die in § 5 Abs. 1 der Zweckvereinbarung genannten Anlagen entsprechend dem in dieser Zusatzvereinbarung gemeinsam festgelegten Kostenschlüssel ermittelt wird.
(3) Die Stadt und die VGW sind sich darüber einig, dass für die Investitionskosten und die laufenden Kosten der dieser Zusatzvereinbarung als gesonderte Anlage beigefügte Kostenschlüssel Anwendung findet.
§ 2
Wirksamkeit und Laufzeit der Zusatzvereinbarung
Diese Zusatzvereinbarung wird gemeinsam mit der Zweckvereinbarung wirksam. Sie kann unabhängig von der Zweckvereinbarung jederzeit mit Einverständnis der Beteiligten geändert werden. Mit Beendigung der Zweckvereinbarung endet auch diese Zusatzvereinbarung automatisch.
§ 3
Salvatorische Klausel
§ 16 der Zweckvereinbarung gilt entsprechend.
Anlage: Kostenschlüssel
Sprendlingen, den 25.11.2025
gez.
Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen AöR
André Kleinhans, Vorstand
Bingen, den 20.11.2025
gez.
Stadt Bingen am Rhein
Thomas Feser, Oberbürgermeister
Die Anlage kann nach Terminvereinbarung in den Räumlichkeiten der Stadtwerke Bingen am Rhein, Saarlandstraße 364, 55411 Bingen am Rhein, eingesehen werden.