Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Gebiet der Stadt Bingen am Rhein

05.06.2026

Katzenschutzverordnung Stadt Bingen am Rhein – KatzenschutzVO vom 01.06.2026

Aufgrund des § 13 b des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18.05.2006 (BGBI. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2752), in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung und über die Zuständigkeit nach § 13 b des Tierschutzgesetzes vom 02.07.2015 (GVBl. S. 171) erlässt die Stadt Bingen am Rhein folgende Rechtsverordnung:

§ 1 Regelungszweck und Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Stadtgebiets von Bingen am Rhein zurückzuführen sind.
(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Stadtgebiet von Bingen am Rhein (Schutzgebiet).

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Katze ein männliches oder weibliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus),
2. gehaltene Katze eine Katze, die von einem Menschen gehalten wird,
3. Haltungsperson, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt; als Haltungsperson gilt auch, wer nicht nur vorübergehend einer Katze den Aufenthalt auf seinem befriedeten Besitztum ermöglicht oder Katzen auf seinem befriedeten Besitztum und in Räumen seines Hauses oder seiner Nebengebäude füttert,
4. halterlose Katze eine Katze, die nicht von einem Menschen gehalten wird,
5. Freigängerkatze eine gehaltene Katze, die unkontrollierten freien Auslauf hat,
6. fortpflanzungsfähige Katze eine geschlechtsreife Katze, die nicht kastriert ist,
7. der unkontrollierte freie Auslauf einer Katze, wenn diese sich frei bewegen kann und wenn weder die Haltungsperson, noch eine von ihr beauftragte oder für sie handelnde Person unmittelbar auf die Katze einwirken kann,
8. Kennzeichnung das eindeutige und dauerhafte Markieren einer Katze zu Identifikationszwecken durch Implantation eines Mikrochips,
9. Registrierung die Eintragung der auf dem Mikrochip befindlichen Daten sowie des Geschlechts, der Fortpflanzungsfähigkeit und mindestens eines äußerlichen Erkennungsmerkmals der Katze sowie des Namens und der Anschrift der Haltungsperson bei einem kostenfreien Haustierregister (z.B. TASSO e. V., Findefix etc.).

§ 3 Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht

(1) Haltungspersonen haben ihre Freigängerkatzen kennzeichnen und registrieren zu lassen. Der Stadtverwaltung Bingen am Rhein sind auf Verlangen Nachweise über die durchgeführte Kennzeichnung und Registrierung vorzulegen.
(2) Bei jeder Änderung der Daten, insbesondere nach jedem Halter- oder Wohnortwechsel, ist die Registrierung unverzüglich zu aktualisieren.

§ 4 Auslaufverbot für fortpflanzungsfähige Katzen, Kastrationspflicht für fortpflanzungsfähige Freigängerkatzen

(1) Die Haltungsperson hat sicherzustellen, dass fortpflanzungsfähige Katzen, die innerhalb des Schutzgebietes gehalten werden, keinen unkontrollierten freien Auslauf haben. Soll der Katze kontrollierter Auslauf gewährt werden, so ist ihr ein ausbruchsicheres eingezäuntes Areal zur Verfügung zu stellen.
(2) Fortpflanzungsfähige Katzen, denen unkontrollierter Auslauf gewährt wird, hat die Haltungsperson von einem Tierarzt kastrieren zu lassen. Der Stadtverwaltung Bingen am Rhein ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration vorzulegen.

§ 5 Anordnungen

Die Stadtverwaltung Bingen am Rhein trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Kennzeichnung, Registrierung und Kastration von Katzen nach den §§ 6 und 7. Hierzu kann sie sich der Hilfe Dritter bedienen.

§ 6 Maßnahmen gegenüber aufgegriffenen Katzen

(1) Freigängerkatzen, die die Stadtverwaltung Bingen am Rhein oder die von ihr Beauftragten innerhalb des Schutzgebiets antreffen, dürfen von ihr/ihnen zur Überprüfung der Kennzeichnung, Registrierung und Kastration in Obhut genommen werden.
(2) Mit der Ermittlung der Haltungsperson soll unmittelbar nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden, insbesondere durch eine Halterabfrage bei den in § 2 Nr. 9 genannten Haustierregistern.
(3) Ist die Katze noch nicht kastriert, so kann die Stadtverwaltung der Haltungsperson aufgeben, die Katze auf eigene Kosten kastrieren zu lassen. Vor Gewährung eines weiteren unkontrollierten Auslaufs hat die Haltungsperson eine schriftliche Bestätigung ihres Tierarztes oder ihrer Tierärztin, dass die Katze kastriert wurde, vorzulegen.
(4) Ist eine innerhalb des Schutzgebietes angetroffene Freigängerkatze nicht gekennzeichnet und registriert und eine Ermittlung der Haltungsperson daher nicht möglich, können die Stadtverwaltung oder die von ihr Beauftragten Dritte mit der Kennzeichnung und Registrierung auf Kosten der Haltungsperson beauftragen. Ist die Freigängerkatze noch fortpflanzungsfähig, können die Stadtverwaltung oder die von ihr Beauftragten darüber hinaus einen Tierarzt mit der Kastration der Katze auf Kosten der Haltungsperson beauftragen. Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden.
(5) Ein von der Haltungsperson verschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 zu dulden.

§ 7 Maßnahmen gegenüber halterlosen Katzen

Die Stadtverwaltung Bingen am Rhein und die von ihr Beauftragten können halterlose Katzen kennzeichnen, registrieren und kastrieren lassen. Zu diesen Zwecken darf die halterlose Katze in Obhut genommen werden. Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, wo die Katze aufgegriffen worden ist.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 3 Abs. 1 eine Katze nicht kennzeichnen bzw. registrieren lässt oder den Nachweis auf Verlangen nicht vorlegt,
b) entgegen § 3 Abs. 2 Aktualisierungen der Registerdaten nicht unverzüglich veranlasst,
c) entgegen § 4 Abs. 2 eine Katze nicht kastrieren lässt oder den Nachweis auf Verlangen nicht vorlegt,
d) entgegen § 6 Abs. 3 den Nachweis auf Verlangen nicht vorlegt,
e) entgegen § 6 Abs. 4 die Kosten nicht erstattet,
f) entgegen § 6 Abs. 5 die Maßnahmen nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu 5.000,00 €
geahndet werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet
Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG ist die
Stadtverwaltung Bingen am Rhein.

§ 9 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 01.09.2026 in Kraft.

Stadtverwaltung Bingen am Rhein
Bingen am Rhein, den 01.06.2026
Thomas Feser
Oberbürgermeister

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