Verbundene Wahlbekanntmachung der Stadt Bingen am Rhein

03.02.2025

Verbundene Wahlbekanntmachung der Stadt Bingen am Rhein

1. Am Sonntag, dem 23. Februar 2025 finden die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag und im Landkreis Mainz-Bingen gleichzeitig die Wahl der Landrätin/des Landrates des Landkreises Mainz-Bingen (Direktwahl) statt. Die verbundene Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.

 
2. Die Stadt Bingen am Rhein ist in folgende 13 Wahlbezirke eingeteilt: 

Nummer Wahlbezirk

Name

Zugehöriger Stadtteil und Straße

01

Volkshochschule Bingen (Raum E02)

Bingen Stadt, Freidhof 11

02

Grundschule an der Burg Klopp (Mensa)

Bingen Stadt, Franz-Burkard-Straße 2-6

03

Berufsbildende Schulen (Turnhalle)

Bingen Stadt, Pennrichstraße 9

04

Realschule plus Am Scharlachberg (Mensa links)

Büdesheim, Pestalozzistraße 1

05

Realschule plus Am Scharlachberg (Mensa rechts)

Büdesheim, Pestalozzistraße 1

06

Rhein-Nahe-Schule (Mensa)

Büdesheim, Burgstraße 17

07

Rhein-Nahe-Schule (Turnsaal)

Büdesheim, Burgstraße 17

08

Mehrzweckhalle Dietersheim

Dietersheim, Pommernstraße 4

09

Rheinauenhalle Gaulsheim

Gaulsheim, Mainzer Straße 439

10

Grundschule Kempten

Kempten, Gaulsheimer Weg 16-18

11

Grundschule Bingerbrück

Bingerbrück, Herterstraße 35

12

Städtischer Bauhof Sponsheim

Sponsheim, In der Weide 22

13

Grundschule Dromersheim

Dromersheim, Marienstraße 1

In der Stadt Bingen am Rhein sind alle Wahlräume mit Ausnahme des Wahlraumes 12 (Städtischer Bauhof Sponsheim) barrierefrei eingerichtet. 

In den Wahlbezirken 011 (Bingerbrück, Grundschule) und 012 (Bauhof Sponsheim) werden bei der Bundestagswahl jeweils eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. In diesen Wahllokalen werden für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel verwendet, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr (in sechs Gruppen) vermerkt sind. Das Verfahren ist nach dem „Gesetz über die allgemeine und repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland“ (Wahlstatistikgesetz – WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962), zulässig.

Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 29.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die folgenden Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse für beide Wahlen um 13.00 Uhr zusammen:

Nummer Briefwahlbezirk

Name

Zugehöriger Stadtteil, Straße und Raum

BW 01

Briefwahlbezirk 01

Bingen Stadt, Freidhof 11, Raum E01, EG

BW 02

Briefwahlbezirk 02

Bingen Stadt, Freidhof 11, Raum E03, EG

BW 03

Briefwahlbezirk 03

Bingen Stadt, Freidhof 11, Raum 203, 2.OG

BW 04

Briefwahlbezirk 04

Bingen Stadt, Freidhof 11, Raum 204, 2.OG

BW 05

Briefwahlbezirk 05

Bingen Stadt, Freidhof 11, Raum 205, 2. OG

BW 06

Briefwahlbezirk 06

Bingen Stadt, Freidhof 11, Raum 206, 2. OG

BW 07

Briefwahlbezirk 07

Bingen Stadt, Freidhof 11, Raum 207, 2. OG

3. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Die Wählerinnen/Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass - zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden; ggf. wird die Wahlbenachrichtigung für eine etwaige Stichwahl an die Wahlberechtigten zurückgegeben. Wahlberechtigte, die nicht in ihrem Wahlraum wählen wollen, können noch bis

Freitag, den 21.02.2025, 15.00 Uhr, 

die Wahlscheine und Briefwahlunterlagen zur Bundestagswahl/Landratswahl beantragen. Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für Wahlberechtigte, die ohne ihr Verschulden weder im Wählerverzeichnis nachgetragen worden sind noch einen Wahlschein von Amts wegen erhalten haben.

 4. Wahl zum Deutschen Bundestag 

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin/jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerin/Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab,  

dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/ welchem Bewerber sie gelten soll, 

und die Zweitstimme in der Weise, 

dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

5. Wahl zur Landrätin/zum Landrat

Gleichzeitig mit der Bundestagswahl wird im Landkreis Mainz-Bingen die/der Landrätin/Landrat gewählt. 

Bei der Wahl zur Landrätin/zum Landrat des Landkreises Mainz-Bingen wird mit amtlichen Stimmzetteln gewählt. Zur Wahl erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem die Bewerberinnen und Bewerber unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Wohnorts mit Postleitzahl aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen. Erhält bei der Wahl keine Bewerberin und kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am 

Sonntag, dem 16. März 2025, von 8.00 bis 18.00 Uhr statt. 

6. Die Stimmzettel der Bundestags- und Landratswahl unterscheiden sich durch die Farbe des Papiers und durch den jeweiligen Aufdruck. Der jeweilige Stimmzettel zur Bundestags- und Landratswahl muss von der Wählerin/ von dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 

8. Wählerinnen/Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Bundestagswahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b)durch Briefwahl
teilnehmen. 

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Wahl der Landrätin/des Landrats haben, können an der Wahl der Landrätin/des Landrats nur durch Briefwahl teilnehmen.    

Die Wählerinnen und Wähler haben die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zur Bundestagswahl und zur Wahl der Landrätin/des Landrats zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen. 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadtverwaltung Bingen am Rhein für die jeweilige Wahl jeweils einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Wahlberechtigte, die durch Briefwahl an der Bundestagwahl und der Wahl der Landrätin/des Landrats teilnehmen, müssen zwei Wahlbriefe absenden.

9. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes sowie § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 Kommunalwahlgesetz). 

Wahlberechtigte die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes). 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Bingen am Rhein, den 03.02.2025
Stadtverwaltung Bingen am Rhein
Der Wahlleiter
Thomas Feser
Oberbürgermeister

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