Stellplatzablösesatzung

07.05.2026

Satzung der Stadt Bingen am Rhein über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen

Der Rat der Stadt Bingen am Rhein hat in seiner Sitzung am 28.04.2026 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) sowie des § 47 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. 1998, S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19.11.2025 (GVBl. S. 672, 673) - in den jeweils geltenden Fassungen - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Geltungsbereich
Der örtliche Geltungsbereich der Satzung umfasst die Innenstadt der Stadt Bingen und Teile der Rheinanlagen. Die einbezogenen Grundstücksflächen sind der Anlage zu entnehmen. Der Plan - die Abgrenzung ist durch Umrandung dargestellt - ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2
Festsetzung der Ablösebeträge
(1) Zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen erhebt die Stadt Bingen gemäß § 47 Abs. 4 LBauO Geldbeträge in Höhe von 60 v.H. der durchschnittlichen Herstellungskosten der Parkeinrichtungen einschließlich der Kosten des Grunderwerbs.

(2) Die Höhe des Ablösebetrages je Stellplatz wird auf 9.300,00 € festgesetzt.

§ 3
Fälligkeit des Ablösebetrages
Der Ablösebetrag wird mit der Erteilung der Baugenehmigung fällig.

§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bingen am Rhein über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen vom 16.05.2019 außer Kraft.

STADTVERWALTUNG BINGEN AM RHEIN
Bingen, den 30.04.2026
Thomas Feser
Oberbürgermeister

Hinweis:

Nach § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bingen, 55411 Bingen am Rhein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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