Satzung der Stadt Bingen am Rhein über die Bildung einer Jugendvertretung (Jugendvertretungssatzung) vom 09.10.2025
10.10.2025
Öffentliche Bekanntmachung
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 23.09.2025 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 56 b GemO die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
- 1 Einrichtung
(1) Die Stadt Bingen am Rhein richtet eine Jugendvertretung ein.
- 2 Aufgaben der Jugendvertretung
(1) Die Jugendvertretung vertritt als überparteiliches und unabhängiges Gremium die Belange und Interessen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die im Stadtgebiet wohnen. Die Zielgruppe sind Jugendliche und junge Volljährige im Alter von 12 bis 25 Jahren. Aufgabe der Binger Jugendvertretung ist es:
- Anregungen und Wünsche sowie die Belange und Interessen von in Bingen lebenden Jugendlichen und jungen Erwachsenen (Binger Jugend) entgegenzunehmen und diese zu vertreten. Zudem soll sie diese gegenüber dem Stadtrat und seinen Ausschüssen bzw. der Stadtpolitik und der Stadtverwaltung deutlich machen,
- soll für die Binger Jugend zu sprechen und Maßnahmen sowie Veranstaltungen für sie anzuregen,
- die Beteiligung der Binger Jugend an Themen der Stadtpolitik und -verwaltung, die sie als wichtig erachtet, ermöglichen, sicherstellen und dafür mit ihnen jeweils zusammenarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit ist angestrebt, um die Ziele und Aufgaben der Jugendvertretung bestmöglich zu erfüllen. Sie soll die Jugendlichen mit demokratischen Entscheidungsstrukturen vertraut machen und ihr Interesse an kommunalen Aufgabenstellungen fördern.
- sich für eine offene Gesellschaft innerhalb der Stadt einzusetzen.
(2) Mit ihr und ihren Beschlüssen bzw. getroffenen Maßnahmen soll die Jugendkultur und -freundlichkeit im Stadtgebiet weiter verbessert und gefördert werden. Hierzu ist die Zusammenarbeit mit den städtischen Gremien und der Stadtverwaltung von besonderer Bedeutung.
(3) Die Jugendvertretung kann über alle Angelegenheiten beraten, die in ihrem Aufgabenbereich liegen. Gegenüber den Organen der Stadt Bingen am Rhein kann sie sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadt Bingen am Rhein betroffen sind. Auf Antrag der Jugendvertretung hat der Oberbürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Satzes 2 dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Die Sprecher sind berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheiten an Sitzungen des Stadtrates oder seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Jugendvertretung soll zu Fragen, die ihr vom Stadtrat, einem Ausschuss oder dem Oberbürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
(4) Über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen von Planungen und Vorhaben der Stadt Bingen am Rhein, die den Aufgabenbereich der Jugendvertretung in besonderer Weise betreffen, soll sie rechtzeitig informiert und gehört werden. Hierzu zählen besonders die Beteiligungen im Sinne des § 16 c Gemeindeordnung.
(5) Die Jugendvertretung fördert darüber hinaus den Erfahrungsaustausch, die Meinungsbildung und die Koordination von Maßnahmen zu Gunsten der jungen Menschen.
(6) Die Stadtverwaltung berät und unterstützt die Jugendvertretung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und führt ihre Geschäfte.
(7) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben werden der Jugendvertretung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ein Budget zur Verfügung gestellt. Die Mittel werden im Rahmen der Geschäftsführung verwaltet.
- 3 Mitglieder und Mitgliederversammlung
(1) Mitglied sein in der Jugendvertretung können alle Einwohner/innen der Stadt Bingen am Rhein, die das 12., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet haben. Der Beitritt in die Jugendvertretung erfolgt durch Einschreibung. Dies ist ganzjährlich möglich und wird einmal im Jahr im Rahmen einer Mitgliederversammlung erneuert. Alle Mitglieder haben Stimmrecht. Die Mitglieder werden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung durch die Geschäftsführung eingeladen.
(2) Junge Menschen mit Bezug zu Bingen am Rhein, die an der Jugendarbeit Interesse haben und bereit sind, sich aktiv den Anliegen der jungen Generation anzunehmen, können jederzeit ohne Stimmrecht mitarbeiten.
(3) Mitglieder können jederzeit selbstständige Arbeitsgruppen bilden. Aus ihrer Mitte wählen sie bis zu 2 Arbeitsgruppensprecher.
(4) Die Hauptsatzung der Stadt Bingen am Rhein sieht 2 Sitze für den Jugendausschuss sowie 2 Stellvertreter aus der Mitte der Jugendvertretung vor. Das Vorschlagsrecht übt die Mitgliederversammlung aus.
- 4 Sprecher und Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte bis zu 3 Sprecher. Die Wahl der Sprecher erfolgt für ein Jahr. Die Sprecher sind Ansprechpartner für die städtischen Gremien.
(2) Zusammen mit den Arbeitsgruppensprechern als Beisitzer bilden sie den Vorstand der Jugendvertretung.
(3) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird spätestens eine Woche vor Sitzung von den Sprechern unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
(4) Die Sitzungen der Jugendvertretung sind grundsätzlich öffentlich. Eingeladen wird über die städtische Website, die R(h)einschau sowie über die Social-Media-Kanäle der Stadt Bingen am Rhein.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von mindestens einem Sprecher zu unterzeichnen.
(7) Der Vorstand der Jugendvertretung erstellt zum Ende der Wahlzeit des Vorstands, einen Bericht über ihre Tätigkeit, der dem Stadtrat vorgelegt wird.
- 5 Geschäftsführung
Die Verwaltungsgeschäfte der Jugendvertretung führt die Stadtverwaltung.
- 6 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.09.2020 außer Kraft.
Bingen am Rhein, den 09.10.2025
Thomas Feser
Oberbürgermeister
Hinweis:
Nach § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bingen, 55411 Bingen am Rhein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Stadt Bingen am Rhein über die Bildung einer Jugendvertretung (Jugendvertretungssatzung) vom 09.10.2025 erfolgte in der Binger R(h)einschau, Ausgabe KW 42/2025, am 16.10.2025.