Rechtsverordnung über die Festlegung von Marktsonntagen in der Stadt Bingen am Rhein

05.03.2026

Gültig für das Jahr 2026

Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) vom 03.04.2014 (GVBI. Rheinland-Pfalz Nr. 5, S. 40) wird für die Stadt Bingen am Rhein folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1
An folgenden Sonntagen dürfen im Stadtgebiet Bingen am Rhein Marktsonntage stattfinden:
29.03.2026
12.04.2026
11.10.2026
25.10.2026

§ 2
(1) An Marktsonntagen können privilegierte Spezialmärkte nach § 6 Abs. 2 LMAMG sowie Floh- und Trödelmärkte nach § 8 LMAMG festgesetzt werden.
(2) An Marktsonntagen können mehrere Veranstaltungen nach § 6 Abs. 2 und § 8 LMAMG auf dem Gebiet der Stadt Bingen am Rhein durchgeführt werden.
(3) Veranstaltungen im Rahmen von Marktsonntagen sind in der Zeit von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr durchzuführen. Die Zeiten des Hauptgottesdienstes sind zu berücksichtigen. 

§ 3
An allen Adventssonntagen können Weihnachtsmärkte, die die Voraussetzungen der §§ 6 und 11 Abs. 1 S. 1 LMAMG erfüllen, festgesetzt werden, sofern diese nach Organisation und Warenangebot der Brauchtumspflege und Tradition dienen.

§ 4
(1) Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 20 LMAMG geahndet.
(2) Die Vorschriften der Gewerbeordnung und des Landesgesetzes für Messen, Ausstellungen und Märkte sind zu beachten.

§ 5
Diese Rechtverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31.12.2026 außer Kraft.

Bingen am Rhein, den 25.02.2026
STADTVERWALTUNG BINGEN AM RHEIN
Thomas Feser

Oberbürgermeister

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