Öffentlichkeitsbeteiligung
13.03.2025
Aufstellung des Bebauungsplanes (BP) „Innenstadt Bingen, 1. Änderung“ (Nr. 116.1) in Bingen-Stadt
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (
BGBl. I S. 394
). Stand: 08.07.2024 aufgrund Gesetzes vom 03.07.2023 (
BGBl. I S. 176
, ber. Nr. 214)
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (
BGBl. I S. 394
). Stand: 08.07.2024 aufgrund Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBl. I S. 176, ber. Nr. 214)
Der Rat der Stadt Bingen hat in seiner Sitzung am 17.12.2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Innenstadt Bingen, 1. Änderung“ (Nr. 116.1) entsprechend der Regelungen des § 13 BauGB im „Vereinfachten Verfahren“ beschlossen. Dieser Aufstellungsbeschluss wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB hiermit bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt. Entsprechend dem § 13 Abs. 3 BauGB wird im Vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie von der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB und der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.
Die Zielsetzung der Bebauungsplanänderung ist die Erleichterung der Umsetzung von Photovoltaikanlagen auf Hausdächern im Plangebiet. Daher wird der Punkt 2.1.4 in den textlichen Festsetzungen dahingehend geändert, dass Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen nicht nur, wie bislang nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Bingen Innenstadt“ (Nr. 116.0), dann zulässig sind, wenn sie in die Dachoberfläche integriert sind, sondern unter Erfüllung gewisser Voraussetzungen (beispielsweise kein Herausragen der PV-Anlagen von mehr als 30 cm über die Dachhaut bei Schrägdächern) generell zulässig sind.
Der Rat der Stadt Bingen hat in seiner Sitzung am 17.12.2024 ebenso die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Hiermit wird die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan mit dem Entwurf der geänderten textlichen Festsetzungen und der Begründung liegt in der Zeit vom 24.03.2025 bis einschließlich 25.04.2025 offen.
Die gegenüber dem Bebauungsplan „Bingen Innenstadt“ (116.0) unveränderte Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen im Änderungsmodus, die geänderten Fassung der Begründung sowie der gegenüber dem Bebauungsplan „Innenstadt Bingen“ (Nr. 116.0) unveränderte Umweltbericht sind im Internet unter der Adresse: http://www.bingen.de/aktuelle-bauleitplanverfahren sowie im Geoportal des Landes Rheinland-Pfalz: www.GeoPortal.rlp.de eingestellt. Es besteht zudem die Möglichkeit der Einsichtnahme der Unterlagen in der Stadtverwaltung nach vorheriger Terminabsprache.
Stellungnahmen zur Änderung des Bebauungsplans können während der Offenlegung schriftlich vorgebracht oder zur Niederschrift gegeben werden.
Es wird darum gebeten, Einwendungen per E-Mail an: stadtplanung@bingen.de einzureichen. Stellungnahmen, die auf postalischem Weg eingereicht werden, sind zu adressieren an: Stadtverwaltung Bingen, Bauamt, Rochusallee 2, 55411 Bingen am Rhein. Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift bei der Behörde werden nach vorheriger Terminvereinbarung ermöglicht.
Zwecks Anforderung von Unterlagen oder Terminabsprache wenden Sie sich bitte an Frau Sarah Ziegert (Telefon 06721-184-146) oder stadtplanung@bingen.de.
Gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Geltungsbereich des Bebauungsplans „Innenstadt Bingen, 1. Änderung“ (Nr. 116.1)
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich von dem Rheinkai bzw. dem Fruchtmarkt im Norden bis zu der Schloßbergstraße im Süden sowie der Mariahilfstraße und der Rochusstraße im Osten bis zu der Stefan-George-Straße bzw. der Gerbhausstraße im Westen.
Hinweis Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LDSG). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt und auf der Internetseite der Stadt Bingen abgerufen werden kann.
Stadtverwaltung Bingen am Rhein
Bingen, den 06.03.2025
Thomas Feser
Oberbürgermeister