Öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien während der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer (WM) 2026
01.06.2026
Allgemeinverfügung
zur Durchführung von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien während der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer (WM) 2026 für Spiele mit Anstoßzeiten zwischen 08:00 Uhr und 21:00 bzw. 22:00 Uhr und zum Betrieb der Gaststätten und Außengastronomie.
Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) - vom 20. Dezember 2000 (GVBl. Nr. 30, S. 578), in der derzeit geltenden Fassung, wird für das Gebiet der Stadt Bingen am Rhein folgende allgemeine Ausnahme vom Verbot des § 6 Abs. 1 und des § 4 Abs. 1 LImSchG, erteilt:
Für die Dauer der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 (11.06.2026 bis 19.07.2026) ist der Betrieb von Anlagen zur öffentlichen Fernsehdarbietung im Freien (Public Viewing) sowie die damit verbundene Außengastronomie für alle Spiele zulässig, deren offizieller Anstoß zwischen 08:00 Uhr bis inkl. 21:00 Uhr bzw. 22:00 Uhr (MESZ) erfolgt. Darüber hinaus dürfen die Gaststätten, die einer Einschränkung der Betriebszeit unterliegen, während dieser Zeit geöffnet bleiben.
Konkret wird festgelegt, dass die Allgemeinverfügung nur für Spiele mit folgenden offiziellen Anstoßzeiten Anwendung findet:
- - Spiele in der Zeit vom 11.06. bis 28.06.2026: offizieller Anstoß zwischen 08:00 Uhr und bis einschließlich 22:00 Uhr (MESZ)
- - Spiele in der Zeit vom 29.06. bis 19.07.2026: offizieller Anstoß zwischen 08:00 Uhr und bis einschließlich 21:00 Uhr (MESZ)
Nebenbestimmungen
- Lärmschutz: Die Lautsprechereinrichtungen sind so zu konfigurieren und auszurichten, dass die Beschallung der unmittelbaren Nachbarschaft auf das notwendige Mindestmaß beschränkt bleibt. Eine direkte Beschallung von Fenstern angrenzender Wohngebäude ist hierbei zu vermeiden.
- Verbot störender Instrumente: Die Benutzung von Fanfaren, Vuvuzelas, Trommeln oder ähnlichen lärmerzeugenden Instrumenten und Geräten ist während der Übertragung untersagt.
- Verantwortliche Person: Für jede öffentliche Übertragung ist eine verantwortliche Person zu benennen, die vor Ort als Ansprechpartner:in für Behörden und Anwohner zur Verfügung steht.
- Beendigung der Übertagung: Die Übertragung von Analysen, Kommentaren oder Interviews nach dem Abpfiff ist im Außenbereich nicht gestattet, sofern dies zu einer Überschreitung der allgemeinen Ruhezeiten führt.
Begründung
Die Fußball-Weltmeisterschaft 2026 ist ein Sportereignis von herausragender globaler Bedeutung und erheblichem öffentlichen Interesse. Das gemeinschaftliche Erleben der Spiele im Rahmen von Public-Viewing Veranstaltungen fördert den sozialen Zusammenhalt und entspricht hierbei einem breiten gesellschaftlichen Bedürfnis.
Aufgrund der Zeitverschiebung zu den Austragungsorten in Nordamerika, fallen viele Spielzeiten in die späten Abendstunden. Die vorliegende Allgemeinverfügung beschränkt sich jedoch bewusst auf Spiele mit Anstoßzeit bis spätestens 22:00 Uhr (ab 29.06.2026 bis 21:00 Uhr).
Damit wird sichergestellt, dass der Kernbereich der Nachtruhe (insbesondere nach Mitternacht) geschützt bleibt, da die Veranstaltungen in der Regel kurz vor der gesetzlichen Nachtruhe enden.
Spiele, die in der „Gruppenphase“ nach 22:00 Uhr und in den „Runden der letzten 32“ nach 21:00 Uhr beginnen, würden hierbei, ob reguläre Spiellänge oder Verlängerung inkl. Halbzeitpause, deutlich zu lang in die Nachtruhe hinein andauern. Dies wäre sodann im Allgemeinen unzumutbar.
Unter Berücksichtigung der kurzen Dauer der Weltmeisterschaft (11.06.bis 19.07.) und der oben genannten Nebenbestimmungen ist die damit verbundene Geräuschentwicklung für die Nachbarschaft zumutbar. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchführung überwiegt in diesem zeitlich eng abgesteckten Rahmen die privaten Belange des Lärmschutzes.
Die Allgemeinverfügung tritt mit Beginn der Fußballweltmeisterschaft 2026 in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadtverwaltung Bingen am Rhein, Amt für öffentliche Ordnung, Rochusallee 2, 55411 Bingen am Rhein eingelegt werden.
01.06.2026
Stadtverwaltung Bingen
Thomas Feser
Oberbürgermeister
Hinweis:
Unabhängig von dieser allgemeinen Ausnahme kann die zuständige Behörde gegenüber der verantwortlichen Person nach § 14 LImSchG im Einzelfall Anordnungen treffen (z. B. die Lautstärke der Fernsehübermittlung auf das erforderliche Maß zu reduzieren), sowie gegen Personen, die Auflagen und vollziehbare Anordnungen nicht befolgen und deshalb die Nachtruhe stören, gemäß § 13 LImSchG Bußgelder verhängen.