Öffentliche Bekanntmachung

06.08.2026

Satzung zur 16. Änderung der Hauptsatzung der großen kreisangehörigen Stadt
Bingen am Rhein vom 22. Februar 2001

Aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung hat der Rat der Stadt Bingen am Rhein in seiner Sitzung am 27.08.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 § 1

Die Hauptsatzung der großen kreisangehörigen Stadt Bingen am Rhein vom 22. Februar 2001 in der derzeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert: 

1. § 3 Abs 1 wird wie folgt neu gefasst:

Der Stadtrat bildet nach den Vorschriften der Gemeindeordnung folgende Ausschüsse:

  1. Haupt- und Finanzausschuss
  2. Ausschuss für Bau und Ordnung
  3. Planungs- Umwelt- und Klimaausschuss
  4. Personalausschuss
  5. Rechnungsprüfungsausschuss
  6. Werksausschuss für den Eigenbetrieb Stadtwerke
  7. Aussschuss für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten
  8. Ausschuss für Digitalisierung und Informationstechnik
  9. Kulturausschuss
  10. Sportausschuss
  11. Jugendausschuss
  12. Sozialausschuss
  13. Schulträgeraussschuss

 2In § 3 Abs 2 wird wie folgt neu gefasst:

  1. Die in § 3 Abs. 1 aufgeführten Ausschüsse haben je 14 Mitglieder und Stellvertreter.
    Dem Werksausschuss für den Eigenbetrieb Stadtwerke treten gemäß § 90 Absatz 1 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) vom 24. November 2000 in der jeweils geltenden Fassung 5 Vertreter der Beschäftigten sowie deren Stellvertreter mit beratender Stimme hinzu.
    Dem Jugendausschuss gehören zusätzlich 2 Mitglieder und Stellvertreter an, die auf Vorschlag der Jugendvertretung gewählt werden.
    Dem Sozialausschuss gehören zusätzlich 5 Mitglieder und Stellvertreter an, die auf Vorschlag der Wohlfahrtsverbände gewählt werden.
    Dem Schulträgerausschuss gehören zusätzlich 3 an den Schulen des Schulträgers tätige Lehrer und Stellvertreter sowie 4 Elternvertreter und Stellvertreter an.

 3§ 3 Abs 3 wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu 3 bzw. 4. 

4. § 7 Abs 1 S.1 wird wie folgt neu gefasst:

Dem Oberbürgermeister stehen ein hauptamtlicher Beigeordneter und ein ehrenamtlicher Beigeordneter zur Seite.

§2

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

Stadtverwaltung Bingen am Rhein
Bingen am Rhein, den 30.07.2026
Thomas Feser
Oberbürgermeister 

 

Hinweis:

Nach § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bingen, 55411 Bingen am Rhein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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