Öffentliche Bekanntmachung
06.08.2026
Satzung zur 17. Änderung der Hauptsatzung der großen kreisangehörigen Stadt
Bingen am Rhein vom 22. Februar 2001
Aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), ), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung hat der Rat der Stadt Bingen am Rhein in seiner Sitzung am 19.05.2026 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Die Hauptsatzung der großen kreisangehörigen Stadt Bingen am Rhein vom 22. Februar 2001 in der derzeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 6 soll wie folgt erweitert werden:
Dem Planungs-, Umwelt- und Klimaausschusses wird außerdem die Entscheidungsbefugnis nach § 36a BauGB übertragen. Dieser kann im Einzelfall die Entscheidung wieder in den Stadtrat zurückverweisen.
§ 2
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Stadtverwaltung Bingen am Rhein
Bingen am Rhein, den 30.07.2026
Thomas Feser
Oberbürgermeister
Hinweis:
Nach § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bingen, 55411 Bingen am Rhein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.