Öffentliche Bekanntmachung

20.08.2026

Aufgrund der §§ 1, 2, 3 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) in der Fassung vom 10.11.1993, (GVBl 1993, S. 595), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.09.2020 (GVBl S. 516) i. V. m. den §§ 35 Satz 2, 41, 43 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.07.2024 (BGBl. 2024 I S. 236) erlässt die Stadtverwaltung Bingen als zuständige Ordnungsbehörde folgende
Allgemeinverfügung
Anlässlich des Winzerfestes der Stadt Bingen am Rhein ist im Bereich des Veranstaltungsgeländes in der Hindenburganlage, dem sogenannten „Rummelplatz“, Bereich ab Höhe des Bahnübergangs am Hotel „Starkenburger Hof“ bis Verkehrskreisel, Höhe Verkaufsstelle Köln-Düsseldorfer,
am Freitag, 28.08.2026 und am Samstag, 29.08.2026 sowie
am Freitag, 04.09.2026 und am Samstag, 05.09.2026,
jeweils ab 20.00 Uhr bis 01.00 Uhr des jeweiligen Folgetages,
der Konsum von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit sowie das Mitführen von alkoholischen Getränken zum Zwecke des Konsums in der Öffentlichkeit verboten. Das Verbot des Konsums bzw. der Mitnahme gilt nicht für alkoholische Getränke, die von Gewerbetreibenden, die im Bereich der Allgemeinverfügung im Besitz einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis sind, erworben bzw. ausgeschenkt werden.
Begründung: Aufgrund § 9 Abs. 1 POG können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr im Sinne des POG liegt dann vor, wenn unter Berücksichtigung der tatsächlichen Sachlage in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintritt, falls die Ordnungsbehörde nicht eingreift. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben den Kollektivrechtsgütern den Schutz der gesamten Rechtsordnung sowie die absoluten Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch und das Vermögen.
In den vergangenen Jahren wurde vermehrt festgestellt, dass sich anlässlich des Winzerfestes in der Stadt Bingen am Rhein verschiedene Gruppierungen während des Winzerfestes im Bereich des „Rummelplatzes“ und der angrenzenden Parkanlagen am Rhein getroffen haben, um in einem erheblichen Ausmaß Alkohol zu konsumieren. Bei einzelnen und auch gemeinsamen Einsätzen der Polizeiinspektion Bingen, der Kreisverwaltung Mainz-Bingen und des Amtes für öffentliche Ordnung der Stadt Bingen wurden in diesem Bereich Ansammlungen von mehr oder weniger stark angetrunkenen Personen festgestellt, die eine Vielzahl alkoholischer Getränke mit sich führten und konsumierten. Dabei kam es verschiedentlich auch zu regelrechten Alkoholexzessen, die eine sanitätsdienstliche Betreuung erforderlich machten.
Durch den starken Alkoholkonsum wird die Hemmschwelle dieser Personen zur Begehung rechtswidriger Taten erheblich gesenkt und durch das Zusammenrotten einzelner Gruppierungen Bedrohungssituationen für Einzelne oder andere Gruppierungen geschaffen. Durch die steigende Gewaltbereitschaft sind Schlägereien, Körperverletzungen und Sachbeschädigungen festzustellen. Weitergehend kommt es durch Konsum des Alkohols zu Störungen durch lautes Grölen und Johlen. Es wird in der Regel Müll, insbesondere Verpackungsmaterial, Glasflaschen und Glasscherben auf der Straße, in den Grünanlagen, auf den Gehwegen sowie sonstigen öffentlichen und privaten Flächen hinterlassen oder wild entsorgt. Es wird in aller Öffentlichkeit uriniert. Die Einsätze des Rettungsdienstes in Folge von Alkoholmissbrauch, Alkoholvergiftungen und Schnittverletzungen sind kontinuierlich angestiegen.
Diese Verhaltensweisen, die durch Einsatz- und Lageberichte der Polizeiinspektion Bingen dokumentiert sind, stellen permanente Verstöße gegen die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit, des Landes-Immissionsschutzgesetzes, abfallrechtlicher Vorschriften sowie der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Stadt Bingen am Rhein vom 02.05.2008, zuletzt geändert am 28.12.2018, dar.
Durch die großen Mengen hinterlassener Glasscherben ist im Bereich des Rummelplatzes und der Grünanlagen die Gefahr von Schnittverletzungen für die sich dort aufhaltenden Personen und Tiere gegeben. Im Bereich des „Rummelplatzes“ sind überwiegend Glasscherben, bei denen es sich fast ausschließlich um solche Flaschen mit alkoholischem Inhalt (Federweißer, Wein, Bier, Biermixgetränke, Schnaps, Sekt, etc.) handelt, ein erhebliches Problem. Auf der Straße, den Gehwegen und Grünflächen sind sie teilweise nur sehr schwierig und aufwändig zu beseitigen. Weiterhin besteht die Gefahr, dass Schäden an Reifen von Fahrzeugen entstehen.
Es ist daher notwendig, diese inakzeptablen Verhaltensweisen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu unterbinden, so dass es verhältnismäßig ist, diese Allgemeinverfügung zu diesem Zweck zu erlassen. Das Verbot ist zeitlich beschränkt, da die beschriebenen Gefahren sich in den vergangenen Jahren auf die beiden Wochenenden des Winzerfestes, jeweils von Freitag auf Samstag bzw. Samstag auf Sonntag zwischen 20.00 Uhr und 01.00 Uhr konzentrierten und sich die rechtswidrigen Handlungen in den übrigen Zeiträumen erheblich reduzierten. Da Spirituosen durch Heranwachsende und Erwachsene teilweise in solchen Mengen erworben bzw. mitgeführt wurden, die über den Eigenbedarf hinausgingen, kann eine unkontrollierte Weitergabe an andere Personen, auch Jugendliche, nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund war die Verfügung allgemein zu formulieren.
Zwar stellt der Verzicht auf das Mitführen von alkoholischen Getränken eine persönliche Einschränkung dar, die jedoch durch den Erwerb von alkoholischen Getränken im Bereich des „Rummelplatzes“ minimiert werden kann. Erfahrungsgemäß ist der Erwerb von alkoholischen Getränken im Veranstaltungsbereich teurer als ein Erwerb im Einzelhandel, so dass zu erwarten ist, dass sich der übermäßige Alkoholkonsum reduzieren wird. Diese Einschränkung ist im Verhältnis zur aufgezeigten Gefahrenlage für den angeordneten kurzen Zeitraum zumutbar und vertretbar. Im Bereich des „Rummelplatzes“ ist ein ausreichendes Getränkeangebot, insbesondere auch von alkoholischen Getränken, vorhanden.
Sofortvollzug: Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Begründung des Sofortvollzuges:
Die sofortige Vollziehung ist dann anzuordnen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse dies erforderlich macht. Dieses besondere öffentliche Interesse an der uneingeschränkten Nutzung des öffentlichen Raumes ist hier mit dem Interesse Dritter an der freien Entfaltung der Persönlichkeit, nämlich dem uneingeschränkten Alkoholkonsum, abzuwägen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dann stets begründet, wenn andernfalls der Allgemeinheit erhebliche Nachteile oder Gefahren drohen würden.
Nachteile, die zu einem Überwiegen des Allgemeininteresses führen, sind bei prognostischer Betrachtung unter Berücksichtigung der bisher gewonnenen polizeilichen und ordnungsbehördlichen Erkenntnisse, insbesondere strafrechtliche Delikte zum Nachteil Dritter, Ruhestörungen nach dem Landesimmissionsschutzgesetz, häufige Verstöße gegen abfallrechtliche Vorschriften sowie gegen die Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Stadt Bingen am Rhein.
Aufgrund der durch den uneingeschränkten Alkoholkonsum, auch von Jugendlichen, weiterhin zu erwartenden Rechtsverstöße und der dadurch entstehenden Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit sowie Schäden an öffentlichem Eigentum, ist es nicht vertretbar, die Bestandskraft dieser Allgemeinverfügung abzuwarten. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit gebietet den sofortigen Vollzug. Dieser ist dringend erforderlich, da andernfalls die Gefahr bei Einlegung eines Widerspruchs und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung nicht wirksam beseitigt werden kann.
Im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verbote dieser Allgemeinverfügung kann ein Platzverweis erteilt werden.
Zwangsmittelandrohung: Zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung wird als Zwangsmittel der unmittelbare Zwang gemäß der §§ 1, 2, 61, 65 und 66 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) angedroht. Dieser unmittelbare Zwang kann in Form der Wegnahme und des Ausschüttens der alkoholischen Getränke durchgeführt werden.
Begründung der Zwangsmittelandrohung:
Ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, auf eine Duldung oder, wie in diesem Fall, auf ein Unterlassen gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung eines möglichen Anfechtungswiderspruchs entfällt hier durch die oben angeordnete sofortige Vollziehung. Als Zwangsmittel wird der unmittelbare Zwang angedroht, da nur durch die Anwendung dieses Zwangsmittels die geforderte, nicht vertretbare Handlung, nämlich das Unterlassen des Alkoholkonsums sowie das Mitführen von Alkohol zum Zwecke des Konsums in der
Öffentlichkeit, effektiv durchgesetzt werden kann. Durch ein anderes Zwangsmittel kann nicht wirksam verhindert werden, dass mitgebrachte alkoholische Getränke in den Veranstaltungsbereich gelangen. Insofern ist die Anwendung des unmittelbaren Zwanges auch verhältnismäßig.
Inkrafttreten: Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben und tritt an diesem Tag für das Veranstaltungsgelände, Bereich „Rummelplatz“, Hindenburganlage (siehe Lageplan) in Kraft.


Sie kann mit ihrer Begründung bei der Stadtverwaltung Bingen, Amt für öffentliche Ordnung, Gebäude Ämterhaus, Rochusallee 2, 55411 Bingen am Rhein, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Bingen am Rhein, Amt für Öffentliche Ordnung, Rochusallee 2, 55411 Bingen am Rhein, einzulegen.
Auf Grund der angeordneten sofortigen Vollziehung hat ein gegen diese Verfügung eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann bei dem Verwaltungsgericht in Mainz, Ernst-Ludwig-Straße 9, 55116 Mainz, ein Antrag auf vollständige oder teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBl. I S. 17) in der derzeit geltenden Fassung gestellt werden.
Bingen am Rhein, 06.08.2026
Stadtverwaltung Bingen am Rhein
Thomas Feser
Oberbürgermeister

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