Öffentliche Bekanntmachung

18.06.2025

Einleitung der Vorbereitenden Untersuchungen für das Bund-Länder-Programm „Wachstum und nachhaltige Entwicklung“ für die erweiterte Gebietskulisse (Burg Klopp mit Burgumfeld)

Der Rat der Stadt Bingen hat in seiner Sitzung am 20.05.2025 beschlossen, Vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. I S. 394) m.W.v. 01.01.2024, für das um den Bereich der Burg Klopp mit Burgumfeld erweiterte Untersuchungsgebiet durchzuführen.

Dieser Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 

Abgrenzung des Untersuchungsgebietes

Das vorgesehene Untersuchungsgebiet liegt im westlichen Randbereich von Bingen-Stadt und umfasst zum einen Flächen zwischen Rhein- und Naheufer und Innenstadtbereich (Stadteingang-West), zum anderen das an die Freiräume des Naheufers und südlich an die Kernstadt angrenzende Quartier zwischen Stefan-George-Straße und Dr.-Sieglitz-Straße. Das Untersuchungsgebiet wurde aufgrund vorliegender städtebaulicher Missstände, erheblicher funktionaler und gestalterischer Mängel im Bereich der Burg Klopp und des Burgumfeldes um diesen Bereich auf eine Fläche von insgesamt 22,0 ha erweitert.

Die nördliche Grenze des Untersuchungsbereiches bildet der Rhein, die westliche Grenze bildet die Nahe. In südliche Richtung reicht das Gebiet bis zu dem Bereich, in dem die Drususbrücke über die Nahe führt. Die östliche Grenze verläuft zunächst entlang der Dr.-Sieglitz-Straße bis zur Einmündung in die Schloßbergstraße, entlang des Burgumfeldes, weiter entlang der Schloßbergstraße gen Westen, entlang der Stefan-George-Straße und in Verlängerung entlang der Gerbhausstraße und schließlich entlang des Fruchtmarktes entsprechend der Abgrenzung des Projektgebietes „Stadteingang-West“.

Der räumliche Geltungsbereich ist aus der Planskizze ersichtlich.

Planskizze: Programmgebiet Stadteingang West

Anlass der Vorbereitenden Untersuchungen

Im oben beschriebenen Untersuchungsgebiet „Stadteingang-West“ bestehen aktuell Defizite, Aufgabenstellungen und Handlungsbedarfe im Sinne einer geordneten Stadtentwicklung.

Mängel bestehen hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Gebietes in Bezug auf den fließenden und ruhenden Verkehr sowie die Ausstattung des Gebietes mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen. Darüber hinaus gibt es einerseits nicht mehr bedarfsgerechte bauliche Anlagen, die einer neuen Nutzung zugeführt oder zurückgebaut werden könnten, andererseits teils denkmalgeschützte Altbaubestände, die es nachhaltig zu erhalten gilt.

Die Stadt Bingen hat sich daher um die Aufnahme in das Bund-Länder-Programm „Wachstum und nachhaltige Entwicklung“ beworben. 

Untersuchungsziel und -umfang

Die Stadt Bingen beabsichtigt, die Vorbereitenden Untersuchungen für die Durchführung der Städtebauförderungsmaßnahme zu erarbeiten. Die Vorbereitenden Untersuchungen sind vor der Festlegung eines Sanierungsgebietes durchzuführen.

Mit den Vorbereitenden Untersuchungen sollen strukturelle und städtebauliche Verhältnisse und Zusammenhänge untersucht und bewertet werden. Auf dieser Beurteilungsgrundlage sollen insbesondere die Neuordnungsziele und die erforderlichen Maßnahmen konkretisiert werden. Das Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen wird Grundlage für die Entscheidung des Stadtrates sein, ob und in welcher Abgrenzung das Gebiet „Stadteingang West“ förmlich als Stadterneuerungs- bzw. Stadtsanierungsgebiet festgelegt wird.

Hierauf aufbauend soll ein integriertes Stadtentwicklungskonzept erarbeitet werden, in dem räumliche wie inhaltliche Defizite und Handlungsbedarfe im oben beschriebenen Gebiet aufgezeigt werden. Es werden weiterhin Handlungsideen erarbeitet und einzelne Maßnahmen benannt, welche zur nachhaltigen Sicherung, Entwicklung und Stärkung der Funktionen des Gebietes als Wohn- und Arbeitsort sowie als touristisches Ziel beitragen. 

Weiteres Vorgehen

Nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse wird die Stadt Bingen über den weiteren Verfahrensablauf entscheiden und die Bürgerschaft informieren. 

Gemäß § 138 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit des Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist.

Stadtverwaltung Bingen am Rhein
Bingen, den 03.06.2025
Thomas Feser
Oberbürgermeister

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