Öffentliche Bekanntmachung

07.08.2025

Haushaltssatzung des Zweckverbandes Gewerbe- und Industriepark Bingen am Rhein und Grolsheim für das Jahr 2025 vom 21.07.2025

Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 8 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i.V.m. § 95ff Gemeindeordnung Rheinland - Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
          der Gesamtbetrag der Erträge auf                                                             1.609.532 Euro
          der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                           - 5.693.235 Euro
          der Jahresfehlbetrag                                                                                  - 4.083.703 Euro
2. im Finanzhaushalt
         der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf                   - 3.793.703 Euro
         die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                         85.668 Euro
         die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                   - 495.000 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf       - 409.332 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf     4.203.035 Euro
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 100.000 Euro.
§ 5 Umlage
Eine Verbandsumlage wird nicht festgesetzt.
§ 6 Eigenkapital
Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Haushaltssatzung lag noch keine festgestellte Bilanz der Jahre 2016 bis 2024 vor.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2015 beträgt                   16.161.596,13 €
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2016 beträgt vorläufig 17.825.851,32 €
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2017 beträgt vorläufig 16.868.563,40 €
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018 beträgt vorläufig 16.194.328,19 €
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019 beträgt vorläufig 21.010.090,16 €
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 beträgt vorläufig 18.760.590,49 €
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt vorläufig 18.382.032,31 €
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt vorläufig 26.153.842,51 €
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt vorläufig 25.040.260,91 €
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt vorläufig 23.209.735,91 €
§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.
§ 8 Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Eine Wertgrenze von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im jeweiligen Teilhaushalt wird nicht festgelegt.
Bingen am Rhein, den 21.07.2025
ZwV Gewerbe- und Industriepark
Bingen am Rhein und Grolsheim
Thomas Feser
Verbandsvorsteher
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 7 Abs. 1 Nr. 8
KomZG i.V.m. § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in § 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Der gem. § 4 Haushaltssatzung 2025 des Zweckverbandes GIP für das Haushaltsjahr 2025 i.H.v. 100.000 € festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird genehmigt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
              vom Montag, 18.08.2025 bis Freitag, 29.08.2025
              Montags von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
              Dienstags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr
bei der Stadtverwaltung Bingen, Burg Klopp, Zimmer Nr. 31, öffentlich aus.
Bingen am Rhein, den 21.07.2025
ZwV Gewerbe- und Industriepark
Bingen am Rhein und Grolsheim
Thomas Feser
Verbandsvorsteher
Hinweis nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 KomZG i.V. mit § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung 
zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband Gewerbe- und Industriepark Bingen am Rhein und Grolsheim, 55411 Bingen am Rhein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bingen am Rhein, den 21.07.2025
ZwV Gewerbe- und Industriepark
Bingen am Rhein und Grolsheim
Thomas Feser
Verbandsvorsteher

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