Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bingen am Rhein (Nr. 464.0) für das gesamte Gebiet der Stadt Bingen am Rhein
26.06.2025
Bekanntmachung
Bekanntmachung
der Genehmigung und der Wirksamkeit des neuaufgestellten Flächennutzungsplanes
gemäß § 6 Abs. 5
Baugesetzbuch
(BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2024 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. I S. 394) m. W. v. 01.01.2024
Der Rat der Stadt Bingen hat in seiner Sitzung am 17.12.2024 den Flächennutzungsplan (Nr. 464.0) für das gesamte Gebiet der Stadt Bingen am Rhein beschlossen, der von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als höhere Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 17.04.2025, Az.: 5133-0001#2025/0004-0111, gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt wurde.
Der räumliche Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes umfasst das gesamte Gebiet der Stadt Bingen am Rhein.
Die Erteilung der Genehmigung des neuaufgestellten Flächennutzungsplanes wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der neuaufgestellte Flächennutzungsplan (Nr. 464.0) wirksam.
Der neuaufgestellte Flächennutzungsplan mit Begründung und Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung im Sinne des § 6a Abs. 1 BauGB werden bei der Stadtverwaltung Bingen am Rhein, Bauamt, Ämterhaus, 1. OG, Zimmer 1.02, Rochusallee 2, 55411 Bingen am Rhein, während der allgemeinen Dienststunden der Stadtverwaltung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Dienststunden sind:
montags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
dienstags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Des Weiteren werden der neuaufgestellte Flächennutzungsplan mit Begründung und Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung im Sinne des § 6a Abs. 1 BauGB in das Internet eingestellt unter der Adresse: https://www.bingen.de/leben/wohnen-in-bingen/bauleitplanung/flaechennutzungsplan sowie im Geoportal des Landes Rheinland-Pfalz: www.geoportal.rlp.de.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 215 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Vorschriften nur beachtlich ist, wenn sie innerhalb von einem Jahr, und die Verletzung der in § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 GVBl. S. 153 (GemO) in der derzeit geltenden Fassung innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bingen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB, § 24 Abs. 6 GemO).
Stadtverwaltung Bingen am Rhein
Bingen am Rhein, den 16.06.2025
Thomas Feser
Oberbürgermeister