Bekanntmachung

10.07.2025

Bekanntmachung

über die Veröffentlichung der Planunterlagen für die oben genannte Straßenbaumaßnahme.
Der Landesbetrieb Mobilität Worms hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für das Bauvorhaben einschließlich der
naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung
Bingerbrück beansprucht. Diese Grundstücke können auch abseits der auszubauenden
Straßentrasse liegen.
Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) sowie der Inhalt dieser
Bekanntmachung werden in der Zeit vom 18. Juli 2025 bis einschl. 18. August 2025 auf der
Internetseite lbm.rlp.de des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz
(Planfeststellungsbehörde) in der Rubrik „Themen\Baurecht\Straßenrechtliche
Planfeststellung“ sowie im UVP-Portal des Landes Rheinland-Pfalz (www.uvp-verbund.de/rp)
veröffentlicht.
Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen zusätzlich in der Zeit vom 18. Juli
2025 bis einschl. 18. August 2025 bei der Stadtverwaltung Bingen am Rhein, Bauamt,
Ämterhaus, Rochusallee 2, 55411 Bingen am Rhein, Zimmer – Nr. 1.02 (1. OG) während der
Dienststunden von montags 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie
dienstags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Dies stellt zugleich auch die „leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit“ i.S.v. § 17a Abs. 3, S.
2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) dar.
1. Jeder kann Einwendungen gegen den Plan erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer
Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe gegen den
Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können gemäß § 73 Abs. 4
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eine Stellungnahme zu dem Plan abgeben.
Die Einwendungen und die Stellungnahmen sind bis 1 Monat nach Ablauf der
Veröffentlichungsfrist, also bis spätestens
Donnerstag, den 18. September 2025
schriftlich bei der Planfeststellungsbehörde beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz,
Friedrich-Ebert-Ring 14-20 in 56068 Koblenz einzureichen.
Die Einwendungen/Stellungnahmen sollen nach Möglichkeit elektronisch per E-Mail
eingereicht werden (Ina.Rosenbach@lbm.rlp.de). Eine Vorlage in Papierform ist ebenfalls
möglich; in diesem Fall ist der Tag des Eingangs der Einwendung bzw. der Stellungnahme
bei der Planfeststellungsbehörde maßgeblich, nicht das Datum des Poststempels.
Die Einwendungen gegen das Vorhaben müssen den Namen und die Anschrift des
Einwenders enthalten, den geltend gemachten Belang und das Maß seiner
Beeinträchtigung erkennen lassen. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen sind möglichst die
Flurstücksnummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke zu benennen.
Mit Ablauf der oben genannten Frist sind gemäß § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG i.V.m. § 21 Abs.
4 UVPG Einwendungen ausgeschlossen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen
Titeln beruhen. Stellungnahmen der anerkannten Vereinigungen sind nach Ablauf dieser
Frist ebenfalls ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf
dieses Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder
in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben),
ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf
und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können
diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der Internetseite der
Planfeststellungsbehörde dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen
nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG von der Veröffentlichung des Planes.
3. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen
von anerkannten Vereinigungen und die Stellungnahmen der Behörden werden
gegebenenfalls mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie
denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert, der dann noch
ortsüblich bekannt gemacht wird.
Die Behörden, der Träger des Vorhabens, die anerkannten Vereinigungen sowie
diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen
Einwendungen deren Vertreter, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt. Sind
mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist der
Planfeststellungsbehörde durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt
werden. Die schriftlich und rechtzeitig erhobenen Einwendungen behalten ihre Gültigkeit.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen
Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Abs. 5 FStrG).
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und
Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende
Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach
zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des
Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden.
7. Für das Vorhaben besteht eine UVP-Pflicht, da der Vorhabenträger die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt hat und die Anhörungsbehörde das Entfallen einer
UVP-Vorprüfung des Einzelfalles im Hinblick auf die erkennbaren Umweltauswirkungen des
Vorhabens für zweckmäßig erachtet. Auf eine Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung
einer UVP-Pflicht wurde daher verzichtet. Stattdessen ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP) durchzuführen.
Diese Feststellung ist nicht selbständig angreifbar.
Die Nrn. 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den
Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach dem UVPG entsprechend. Der Plan besteht
insbesondere aus folgenden, auch für die Beurteilung der Umweltauswirkungen
maßgeblichen Planunterlagen sowie das Vorhaben betreffenden
entscheidungserheblichen Berichten und Empfehlungen:
- Erläuterungsbericht
- Lagepläne
- UVP-Bericht
Es wird darauf hingewiesen,
- dass die für das Verfahren und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens
zuständige Behörde die Planfeststellungsbehörde beim Landesbetrieb Mobilität
Rheinland-Pfalz ist,
- dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss
entschieden wird,
- dass die veröffentlichten Planunterlagen die nach dem UVPG notwendigen Angaben
enthalten und
- dass innerhalb der Anhörung zu den veröffentlichten Planunterlagen die Öffentlichkeit
auch hinsichtlich der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach dem UVPG beteiligt
wird.
8. Vom Beginn der Veröffentlichung der Pläne im Internet treten die Anbaubeschränkungen
nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9 a FStrG in Kraft. Darüber hinaus
steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast gem. § 9 a Abs. 6 FStrG ein
Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu.
9. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger nach § 17 Abs. 2 FStrG die
Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende
Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.
10. Im Rahmen dieses straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens werden u.a. auch
personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) verarbeitet. Hinweise zum
Datenschutz finden Sie auf der Internetseite lbm.rlp.de des Landesbetriebes Mobilität
Rheinland-Pfalz in der Rubrik „Themen\Baurecht\Straßenrechtliche
Planfeststellung\Allgemeine Informationen\Hinweise zum Datenschutz“.

Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Im Auftrag
gez.
Stefan Woitschützke
(Anhörungsbehörde)

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