Informationen zur Grundsteuer
25.09.2025
Ergänzende Ausführungen im Zusammenhang mit Grundsteuerreform und Einführung differenzierter Hebesätze
Die Grundsteuer ist eine Steuer der Städte und Gemeinden und wird auf den Grundbesitz, das heißt, auf unbebaute und bebaute Grundstücke erhoben. Gezahlt wird sie grundsätzlich von den Eigentümern. In der Regel wird die Grundsteuer im Rahmen der Nebenkosten auf die Mietenden umgelegt.
Die Grundsteuer wurde reformiert, weil das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die Verfassungswidrigkeit festgestellt hat. U.a. entsprach das alte Grundsteuerrecht nicht dem Gleichheitsgrundsatz, da in den östlichen Bundesländern Werte aus 1935 und in den westlichen Bundesländern Werte aus 1964 herangezogen wurden.
Die Reform zielt darauf ab, die Grundsteuer gerechter und transparenter zu gestalten. Dabei werden die Grundstückswerte und die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt, um eine fairere Besteuerung zu gewährleisten. Den Kommunen soll auch nach der Reform die Grundsteuer als verlässliche Einnahmequelle erhalten bleiben.
Insgesamt soll die Reform dazu beitragen, dass die Grundsteuer an die heutigen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen angepasst wird und somit gerechter für alle Grundstückseigentümer ist.
Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt in einem 3-stuftigen auf 2 Verwaltungsebenen stattfindenden Verfahren.
- Finanzverwaltung (Finanzämter): Bewertung und Erlass des Grundsteuerwert- u. Grundsteuermessbescheides
- Kommunalverwaltung: Erlass des Grundsteuerbescheides auf Grundlage des Grundsteuermessbescheides
Die Stadtverwaltung Bingen am Rhein hat zum 1. Januar 2025 die verpflichtende Umsetzung der Grundsteuerreform durchgeführt. Für die Berechnung der Grundsteuer waren somit erstmals der neue Grundsteuermessbetrag sowie neu festgesetzte Hebesätze maßgeblich (Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = zu zahlende jährliche Grundsteuer). Seitens des Finanzamtes Bingen-Alzey wurde der neue Grundsteuermessbetrag ermittelt. Der Grundsteuermessbetrag ergibt sich aus der Neubewertung des Objektes auf der Basis ab dem Jahr 2022 über Elster eingereichten Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes. Der vom Finanzamt übermittelte Grundsteuermessbetrag ist für die Stadtverwaltung Bingen bindend. Bei Rückfragen zum Grundsteuerwert/Grundsteuermessbetrag ist das Finanzamt Bingen-Alzey der direkte Ansprechpartner.
Mit der Reform der Grundsteuer kam es zu einer Lastenverschiebung zu Ungunsten der Wohngrundstücke. Entlastet wurden insbesondere Geschäftsgrundstücke, welche zu der Kategorie Nichtwohngrundstücke zählen. Das Land Rheinland-Pfalz hat von der Möglichkeit einer Splittung des Grundsteuer B Hebesatzes im Landesgrundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz (GrStHsGRP) Gebrauch gemacht. Das vorgenannte Gesetz wurde am 25.02.2025 verabschiedet und ist am 01.03.2025 in Kraft getreten. Diese Option ist für rheinland-pfälzische Kommunen eingeführt worden, um diesen mehr Handlungsspielraum im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat die Grundstücke nach ihren jeweiligen Grundstücksarten in unbebaute Grundstücke, Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke eingeteilt. Zu der Kategorie der Wohngrundstücke zählen die Grundstückarten Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück und Wohnungseigentum. Die Grundstücksarten Teileigentum, Geschäftsgrundstück, gemischt genutztes Grundstück und sonstiges bebautes Grundstück wurden der Kategorie Nichtwohngrundstücke zugeordnet. Welcher Hebesatz auf den Grundsteuermessbetrag angewendet wird, ist abhängig von der vom Finanzamt festgestellten Grundstücksart. Diese wird in dem Grundsteuermessbescheid ausgewiesen. Der Stadtrat der Stadt Bingen am Rhein hat in seiner Sitzung am 24.06.2025 die Hebesätze, wie folgt beschlossen:
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für unbebaute Grundstücke |
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Die Hebesätze wurden so kalkuliert, dass die Grundsteuerreform der Belastungsverschiebung zwischen Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken entgegengewirkt. Trotz dem Bestreben der Stadt Bingen am Rhein nach größtmöglicher Gerechtigkeit kann es auf das einzelne Objekt bezogen zur Unbilligkeit kommen.
Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben größtenteils in Bingen und werden flexibel eingesetzt, zum Beispiel für Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze oder örtliche Kultur- und Sportangebote. Die gezahlte Steuer wird sozusagen direkt in und für Bingen am Rhein ausgegeben. Die Bürger zahlen die Grundsteuer für die örtliche Gemeinschaft und damit auch „für sich selbst“.