Änderung des Geschlechts und der Vornamen nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)
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Erklärung zur Änderung des Geschlechts und der Vornamen nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)
Wenn Ihre Geschlechtsidentität von dem im Personenstandsregister aufgeführten Geschlechtseintrag abweicht, können Sie gegenüber dem Standesamt eine Erklärung abgeben, die Angabe zu Ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag zu ändern.
Hierbei können Sie sie durch eine andere in den Registern zugelassene Angabe (männlich, weiblich, divers) ersetzen, oder auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichten (keine Angabe). Mit der Erklärung müssen Sie auch neue Vornamen bestimmen, die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen und die Sie künftig führen möchten. Hierzu wählen Sie das Geschlecht und die Vornamen, die Ihrer Geschlechtsidentität am besten entsprechen.
Vorgehensweise
| 1. | Zunächst melden Sie beim Standesamt Ihrer Wahl die Abgabe einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen an, in der Sie angeben müssen, welche Änderung Sie erklären möchten. |
| 2. | Danach räumt Ihnen der Gesetzgeber eine Frist von drei bis sechs Monaten ein, in der Sie Ihre Entscheidung überdenken können. |
| 3. | Nach Ablauf der Drei-Monats-Frist können Sie bei demselben Standesamt die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags abgeben. Hierbei müssen Sie versichern, dass der von Ihnen gewählte Geschlechtseintrag und die Vornamen Ihrer Geschlechtsidentität am besten entsprechen und Ihnen die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist. Geben Sie die Erklärung nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist nach der Anmeldung ab, so wird die Anmeldung gegenstandslos und der Prozess würde, soweit gewünscht, von neuem beginnen. |
| 4. | Sollten Sie nach Abgabe der Erklärung feststellen, dass Ihre Entscheidung doch nicht die Richtige war, sind Sie ein Jahr lang an die Erklärung gebunden. Danach könnten Sie erneut eine Erklärung abgeben. Bei Rückkehr zum alten Geschlecht würden dann wieder die alten Vornamen übernommen werden. |
| 5. | Die Änderung wird wirksam, wenn Sie das zuständige Geburtsstandesamt entgegennimmt. |
Benötigte Unterlagen
| 1. | Personalausweis oder Reisepass |
| 2. | Geburtsurkunde |
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Eine ärztliche Untersuchung oder Bescheinigung ist nicht erforderlich. |
Kosten
| Kosten der Erklärung bei dem Standesamt, bei dem die Anmeldung und die Erklärung abgegeben werden | 45,00 € |
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Kosten einer neuen Geburtsurkunde oder Bescheinigung über die Änderung
bei dem Standesamt, das das Geburtenregister führt
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Besonderheiten bei minderjährigen Erklärenden
| 1. | Für Minderjährige bis 14 Jahre können nur die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt abgeben. Bei der Erklärung des gesetzlichen Vertreters vor dem Standesamt muss auch die minderjährige Person anwesend sein. |
| 2. | Minderjährige ab 14 Jahren können die notwendige Erklärung selbst abgeben; die Erklärung bedarf der Zustimmung der Sorgeberechtigten. Stimmen die Sorgeberechtigten nicht zu, kann diese Zustimmung - wie in anderen familienrechtlichen Fällen - vom Familiengericht ersetzt werden; dies allerdings nur dann, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht. |
| 3. | Die minderjährige Person muss auch erklären, dass sie beraten ist. Die Beratung kann insbesondere durch Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder durch öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen. Ein Nachweis ist nicht zu erbringen. |
| 4. | Die Jahresfrist bis zu einer eventuellen neuen Anmeldung und Erklärung gilt bei Minderjährigen nicht. |
Besonderheiten bei ausländischen Mitbürgern
Eine Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist nur zulässig, wenn Sie als Ausländer
| 1. | ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen, |
| 2. | eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder |
| 3. | eine Blaue Karte EU besitzen |
| 4. | deutschem Personalstatut unterliegen, z. B. als anerkannter Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention |
Zuständigkeit
- Abteilung
- Standesamt
- Strasse
- Basilikastraße 4
- PLZ / Ort
- 55411 Bingen am Rhein
- Telefon:
- 06721 184-306 / -308
- Weiteres
-
Für Informationen zu Trauungen wenden Sie sich bitte telefonisch an das Standesamt.
- Telefon
- 06721 184-306 / -308
- Telefax
- 06721 184-314
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Öffnungszeiten
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