Rechtsverordnung über die Festlegung von Marktsonntagen in der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2023
Öffentliche Bekanntmachung der Stadtverwaltung Bingen am Rhein
Rechtsverordnung über die Festlegung von Marktsonntagen in der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2023
Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) vom 03.04.2014 (GVBI. Rheinland-Pfalz Nr. 5, S. 40) wird für die Stadt Bingen am Rhein folgende Rechtsverordnung erlassen:
§1
An folgenden Sonntagen dürfen im Stadtgebiet Bingen am Rhein Marktsonntage stattfinden:
26.03.2023
23.04.2023
25.06.2023
08.10.2023
29.10.2023
§2
(1) An Marktsonntagen können privilegierte Spezialmärkte nach § 6 Abs. 2 LMAMG sowie Floh- und Trödelmärkte nach § 8 LMAMG festgesetzt werden.
(2) An Marktsonntagen können mehrere Veranstaltungen nach § 6 Abs. 2 und § 8 LMAMG auf dem Gebiet der Stadt Bingen am Rhein durchgeführt werden.
(3) Veranstaltungen im Rahmen von Marktsonntagen sind in der Zeit von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr durchzuführen. Die Zeiten des Hauptgottesdienstes sind zu berücksichtigen.
§3
An allen Adventssonntagen können Weihnachtsmärkte, die die Voraussetzungen der §§ 6 und 11 Abs. 1 S. 1 LMAMG erfüllen, festgesetzt werden, sofern diese nach Organisation und Warenangebot der Brauchtumspflege und Tradition dienen.
§4
(1) Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 20 LMAMG geahndet.
(2) Die Vorschriften der Gewerbeordnung und des Landesgesetzes für Messen, Ausstellungen und Märkte sind zu beachten.
§5
Diese Rechtverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31.12.2023 außer Kraft.
Bingen am Rhein, den 03.03.2023
STADTVERWALTUNG BINGEN AM RHEIN
Thomas Feser
Oberbürgermeister