Öffentliche Bekanntmachung
1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für die Jahre 2021 und 2022
vom 24. November 2021
Der Stadtrat hat aufgrund von § 98 der Gemeindeordnung für Rheinland – Pfalz in der derzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung am 23. September 2021 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
Für das Haushaltsjahr 2021:
gegenüber
|
verändert
um Euro |
nunmehr
|
|
1. im Ergebnishaushalt | |||
der Gesamtbetrag der Erträge | 66.374.545 € | 9.603.290 € | 75.977.835 € |
der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 73.513.811 € | 982.409 € | 74.496.220 € |
der Jahresfehlbetrag / Jahresüberschuss | -7.139.266 € | 8.620.881 € | 1.481.615 € |
2. im Finanzhaushalt | |||
der Saldo der ordentlichen Ein- |
-6.339.226 € | 10.006.881 € |
3.667.655 € |
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 5.886.700 € | 398.190 € |
6.284.890 € |
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 19.728.040 € | -780.650 € |
18.947.390 € |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit |
-13.841.340 € | 1.178.840 € |
-12.662.500 € |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit |
20.180.566 € | -11.185.721 € | 8.994.845 € |
Für das Haushaltsjahr 2022:
gegenüber
|
verändert
um Euro |
nunmehr
|
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1. im Ergebnishaushalt | |||
der Gesamtbetrag der Erträge | 63.247.230 € | 6.372.210 € | 69.619.440 € |
der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 68.493.850 € | 1.085.940 € | 69.579.790 € |
der Jahresfehlbetrag / Jahresüberschuss | -5.246.620 € | 5.286.270 € | 39.650 € |
2. im Finanzhaushalt | |||
der Saldo der ordentlichen Ein- |
-737.990 € | 4.423.270 € |
3.685.280 € |
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 4.709.000 € | 873.600 € |
5.582.600 € |
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 18.919.180 € | 331.000 € |
19.250.180 € |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit |
-14.210.180 € | 542.600 € | -13.667.580 € |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit |
14.948.170 € | -4.965.870 € | 9.982.300 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt:
Für das Haushaltsjahr 2021:
zinslose Kredite von bisher | 0 € | auf | 0 € |
verzinste Kredite von bisher | 10.615.873 € | auf | 0 € |
zusammen von bisher | 10.615.873 € | auf | 0 € |
Für das Haushaltsjahr 2022:
zinslose Kredite von bisher | 0 € | auf | 0 € |
verzinste Kredite von bisher | 14.210.180 € | auf | 12.477.200 € |
zusammen von bisher | 14.210.180 € | auf | 12.477.200 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt:
von bisher (Hj 2021) 10.981.980 € auf 8.704.980 €
(Hj 2022) 15.800.200 € auf 17.389.200 €
Die Summen der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, ändern sich
von bisher: (Hj 2021) 7.512.300 € auf 5.255.160 €
(Hj 2022) 7.925.770 € auf 7.410.160 €
§ 4 Höchstbeträge der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung erfährt keine Veränderung.
§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden gegenüber den bisherigen Festsetzungen neu festgesetzt
1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Sondervermögen
zusammen von bisher (Hj 2021) 8.320.000 € auf 5.150.000 € (Hj 2022) 4.995.000 € auf 8.075.000 €
davon entfallen auf den
a) steuerpflichtigen Bereich
von bisher (Hj 2021) 5.670.000 € auf 2.500.000 €
(Hj 2022) 2.045.000 € auf 4.925.000 €
b) nicht steuerpflichtigen Bereich
Vermögensplan (Abwasserbeseitigung)
von bisher (Hj 2021) 2.650.000 € auf 2.650.000 €
(Hj 2022) 2.950.000 € auf 3.150.000 €
2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Diese werden nicht verändert.
3.Verpflichtungsermächtigungen Sondervermögen
Diese werden neu festgesetzt:
zusammen von bisher (Hj 2021) 300.000 € auf 0 €
(Hj 2022) 0 € auf 0 €
davon entfallen auf den
a) steuerpflichtigen Bereich
Vermögensplan (Wasserwerk, Verkehrsbetrieb, Energien)
von bisher (Hj 2021) 300.000 € auf 0 €
(Hj 2022) 0 € auf 0 €
b) nicht steuerpflichtigen Bereich
Vermögensplan (Abwasserbeseitigung)
von bisher (Hj 2021) 0 € auf 0 €
(Hj 2022) 0 € auf 0 €
Die Summen der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, ändern sich
zusammen von bisher (Hj 2021) 300.000 € auf 0 €
(Hj 2022) 0 € auf 0 €
davon entfallen auf den
a) steuerpflichtigen Bereich
Vermögensplan (Wasserwerk, Verkehrsbetrieb, Energien)
von bisher (Hj 2021) 300.000 € auf 0 €
(Hj 2022) 0 € auf 0 €
b) nicht steuerpflichtigen Bereich
Vermögensplan (Abwasserbeseitigung)
von bisher (Hj 2021) 0 € auf 0 €
(Hj 2022) 0 € auf 0 €
§ 6 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern erfahren keine Veränderung.
§ 7 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472), werden nicht verändert.
§ 8 Eigenkapital
Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Haushaltssatzung für den 1. Nachtragshaushalt 2021/2022 lag noch keine festgestellte Bilanz der Jahre 2018, 2019 (Haushaltsvorvorjahr) und 2020 (Haushaltsvorjahr) vor.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2017 (Jahresabschluss 2017) betrug 170.545.753,69 Euro.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018 beträgt 174.449.122 Euro
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019 beträgt 167.067.125 Euro
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 beträgt 178.139.205 Euro
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt 179.620.820 Euro
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 179.660.470 Euro
§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Die Abgrenzung über die „Unerheblichkeit für über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen“ gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO erfährt keine Veränderung.
§ 10 Wertgrenze für Investitionen
Eine Wertgrenze zur Einzeldarstellung von Investitionen im jeweiligen Teilhaushalt wird nicht festgelegt.
§ 11 Altersteilzeit
Hinsichtlich der Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte ergeben sich zu den bisherigen Festsetzungen keine Veränderungen.
Hinsichtlich der Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte ergeben sich zu den bisherigen Festsetzungen keine Veränderungen.
§ 12 Leistungszahlungen
Die Bewilligung von Zahlungen nach dem Landesbesoldungsgesetz (LBesG) in Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte erfährt gegenüber der bisherigen Festsetzung keine Veränderung.
Die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VKA des TVöD in Verbindung mit der bestehenden Dienstvereinbarung an Beschäftigte erfährt gegenüber der bisherigen Festsetzung keine Veränderung.
Bingen am Rhein, den 24. November 2021
Stadtverwaltung Bingen am Rhein
Thomas Feser
Oberbürgermeister