Bekanntmachung
2. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein
für das Jahr 2020
vom 10. November 2020
Der Stadtrat hat aufgrund von § 98 der Gemeindeordnung für Rheinland – Pfalz in der derzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung am 15. September 2020 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 04.11.2020 hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
Für das Haushaltsjahr 2020:
gegenüber bisher |
verändert um
|
nunmehr festgesetzt auf
Euro |
|
1. im Ergebnishaushalt | |||
der Gesamtbetrag der Erträge | 58.954.435 € | 4.227.090 € |
63.181.525 € |
der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 62.942.505 € | 2.008.770 € | 64.951.275 € |
der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -3.988.070 € | 2.218.320 € | -1.769.750 € |
2. im Finanzhaushalt | |||
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen |
152.630 € | 4.314.330 € | 4.466.960 € |
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit |
6.043.300 € | -1.545.727 € | 4.497.573 € |
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit |
16.588.670 € | -3.391.738 € | 13.196.932 € |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit |
-10.545.370 € | -6.160.341 € | 4.232.399 € |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt:
Für das Haushaltsjahr 2020: | |||
zinslose Kredite von bisher | 0 € | auf | 0 € |
verzinste Kredite von bisher | 10.545.370 € | auf | 6.697.549 € |
zusammen von bisher | 10.545.370 € | auf | 6.697.549 € |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt:
von bisher (Hj. 2020) 15.345.100 € auf 12.938.600 €
Die Summen der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, ändern sich
von bisher (Hj. 2020) 8.068.290 € auf 7.502.910 €
§ 4 Höchstbeträge der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung erfährt keine Veränderung.
§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden gegenüber den bisherigen Festsetzungen neu festgesetzt
1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Sondervermögen
zusammen von bisher (Hj. 2020) 5.250.000 € auf 4.925.000 €
davon entfallen auf den
a) steuerpflichtigen Bereich
Vermögensplan (Wasserwerk, Verkehrsbetrieb, Energien)
von bisher (Hj. 2020) 2.450.000 € auf 2.200.000 €
b) nicht steuerpflichtigen Bereich
Vermögensplan (Abwasserbeseitigung)
von bisher (Hj. 2020) 2.800.000 € auf 2.725.000 €
2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Diese werden nicht verändert.
3. Verpflichtungsermächtigungen Sondervermögen
Diese werden neu festgesetzt:
zusammen von bisher (Hj. 2020) 4.380.000 € auf 0 €
davon entfallen auf den
a) steuerpflichtigen Bereich
Vermögensplan (Wasserwerk, Verkehrsbetrieb, Energien)
von bisher (Hj. 2020) 935.000 € auf 0 €
b) nicht steuerpflichtigen Bereich
Vermögensplan (Abwasserbeseitigung)
von bisher (Hj. 2020) 3.445.000 € auf 0 €
Die Summen der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, ändern sich
zusammen von bisher (Hj. 2020) 4.380.000 € auf 0 €
davon entfallen auf den
a) steuerpflichtigen Bereich
Vermögensplan (Wasserwerk, Verkehrsbetrieb, Energien)
von bisher (Hj. 2020) 935.000 € auf 0 €
b) nicht steuerpflichtigen Bereich
Vermögensplan (Abwasserbeseitigung)
von bisher (Hj. 2020) 3.445.000 € auf 0 €
§ 6 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern erfahren keine Veränderung.
§ 7 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472), werden wie folgt geändert:
2. Entgelte für Wasserversorgung
2.1 Bingen - ohne den Stadtteil Bingerbrück
a) Wasserverbrauchsgebühren
Die Wasserverbrauchsgebühr wird für das Haushaltsjahr nach § 12 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Bingen vom 02.01.1996, in der jeweils geltenden Fassung, auf 1,96 Euro pro Kubikmeter inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.
Die Grundgebühren nach der Größe des eingebauten Zählers betragen:
Zählergröße | QN 2,5 | (Hj. 2020) | 6,63 Euro/Monat |
Zählergröße | QN 6 | (Hj. 2020) | 20,87 Euro/Monat |
Zählergröße | QN 10 | (Hj. 2020) | 47,29 Euro/Monat |
Zählergröße | QN 15 | (Hj. 2020) | 70,73 Euro/Monat |
Zählergröße | QN 40 | (Hj. 2020) | 283,98 Euro/Monat |
Zählergröße | QN 60 | (Hj. 2020) | 426,72 Euro/Monat |
Für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 gilt ein verminderter Umsatzsteuersatz in Höhe von 5 %. Bei Anwendung des verminderten Steuersatzes beträgt die Wasserverbrauchsgebühr 1,92 EUR pro Kubikmeter inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Bei Anwendung des verminderten Umsatzsteuersatzes betragen die Grundgebühren:
Zählergröße | QN 2,5 | (Hj. 2020) | 6,51 Euro/Monat |
Zählergröße | QN 6 | (Hj. 2020) | 20,48 Euro/Monat |
Zählergröße | QN 10 | (Hj. 2020) | 46,41 Euro/Monat |
Zählergröße | QN 15 | (Hj. 2020) | 69,41 Euro/Monat |
Zählergröße | QN 40 | (Hj. 2020) | 278,67 Euro/Monat |
Zählergröße | QN 60 | (Hj. 2020) | 418,74 Euro/Monat |
Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Gebühren- und Beitragsabrechnung gesondert ausgewiesen.
b) Ausleihung von Hydrantenrohren
Die Kaution für die Ausleihung von Hydrantenrohren und die zuzahlende Miete wird gemäß § 22 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Bingen am Rhein vom 02.01.1996, in der jeweils geltenden Fassung wie folgt festgesetzt:
Standrohrkaution (Hj. 2020) 600,00 Euro
monatliche Miete (inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer) | ||
für die ersten 6 Monate | (Hj. 2020) | 21,88 Euro/Monat |
für die weiteren Monate | (Hj. 2020) | 43,76 Euro/Monat |
Wassergebühr | (Hj. 2020) | 1,960 Euro/cbm |
Bei Anwendung des verminderten Umsatzsteuersatzes beträgt die monatliche Miete: | ||
für die ersten 6 Monate | (Hj. 2020) | 21,47 Euro/Monat |
für die weiteren Monate | (Hj. 2020) | 42,94 Euro/Monat |
Wassergebühr | (Hj. 2020) | 1,920 Euro/cbm |
Die gesetzliche Umsatzsteuer wird im Gebührenbescheid gesondert ausgewiesen.
Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, das Standrohr zu den jeweiligen Ableseterminen zur Funktions- und Sichtprüfung vorzulegen. Die Funktions- und Sichtprüfung ist gemäß § 22 Abs. 4 Entgeltsatzung Wasserversorgung alle 3 Monate durchzuführen. Bei Nichtbeachtung dieser Regelung ist eine Gebühr von 51,12 Euro fällig.
Die Frist beginnt zu laufen mit dem Tag der Ausgabe des Standrohres. Danach wird verlangt, das Standrohr alle 3 Monate zur weiteren Prüfung vorzulegen.
Für lfd. Entgelte (Wasser und Abwasser) werden Vorausleistungen ab Beginn des Jahres verlangt. Die Höhe richtet sich nach der Entgeltsschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr, hilfsweise nach der Entgeltshöhe in vergleichbaren Fällen.
§ 8 Eigenkapital
Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Haushaltssatzung für den 2. Nachtragshaushalt 2020 lag noch keine festgestellte Bilanz der Jahre 2017 (3. Haushaltsvorjahr), 2018 (2. Haushaltsvorjahr) und 2019 (Haushaltsvorjahr) vor.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2016 (festgestellter Jahresabschluss 2016) betrug 167.079.932,34 Euro.
§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Die Abgrenzung über die „Unerheblichkeit für über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen“ gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO erfährt keine Veränderung.
§ 10 Wertgrenze für Investitionen
Eine Wertgrenze zur Einzeldarstellung von Investitionen im jeweiligen Teilhaushalt wird nicht festgelegt.
§ 11 Altersteilzeit
Hinsichtlich der Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte ergeben sich zu den bisherigen Festsetzungen keine Veränderungen.
Hinsichtlich der Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte ergeben sich zu den bisherigen Festsetzungen keine Veränderungen.
§ 12 Leistungszahlungen
Die Bewilligung von Zahlungen nach dem Landesbesoldungsgesetz (LBesG) in Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte erfährt gegenüber der bisherigen Festsetzung keine Veränderung.
Die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VKA des TVöD in Verbindung mit der bestehenden Dienstvereinbarung an Beschäftigte erfährt gegenüber der bisherigen Festsetzung keine Veränderung.
Bingen am Rhein, den 10. November 2020
Stadtverwaltung Bingen am Rhein
Thomas Feser
Oberbürgermeister
Hinweis
Die vorstehende 2. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
- Der in der 2. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr. 2020 der Stadt Bingen am Rhein unter § 2 für das Haushaltsjahr 2020 auf 6.697.549 € festgesetzte Gesamtbetrag der zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen vorgesehenen Investitionskredite wird genehmigt.
- Die in der 2. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 der Stadt Bingen am Rhein unter § 3 für das Haushaltsjahr 2020 auf 7.502.910 € festgesetzte Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, wird genehmigt.
- Der unter § 5 Nr. 1 der 2. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 für das Wirtschaftsjahr 2020 auf 4.925.000 € festgesetzte Gesamtbetrag der Investitionskredite für den Eigenbetrieb Stadtwerke Bingen am Rhein wird genehmigt.
- Die Veranschlagung der Investitionsschlüsselzuweisung im Haushaltsjahr 2020 in Höhe von 107.340 € als Ertrag im Ergebnishaushalt (Konto 41114000) und als ordentliche Einzahlung im Finanzhaushalt (Konto 61114000) wird zugelassen.
Weitere genehmigungspflichtige Teile enthält die Haushaltssatzung nicht.
Der 2. Nachtragshaushalt 2020 liegt zur Einsichtnahme
vom 16. November 2020
bis 27. November 2020
während der bekannten Dienststunden (Montag bis Freitag 8:30 – 12 Uhr und Montag 14 - 18 Uhr) bei der Stadtverwaltung Bingen, Burg Klopp, Zimmer 30 öffentlich aus.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bingen, 55411 Bingen am Rhein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bingen am Rhein, den 10. November 2020
Stadtverwaltung Bingen am Rhein
Thomas Feser
Oberbürgermeister