Bebauungsplan (BP) "Im Tiergarten" (Nr. 403.0) in Bingen-Dietersheim

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726)

Der Rat der Stadt Bingen hat in seiner Sitzung am 14.02.2023 den Bebauungsplan (BP) „Im Tiergarten" in Bingen-Dietersheim (Nr. 403.0) als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das Gebiet südlich der Bebauung an der Straße „Löwenweg“, westlich der B 9, östlich der Straße „Im Tiergarten“ und nördlich der Anliegerbebauung der Straße „Am Kreuz“.

Er umfasst die Parzellen der Gemarkung Bingen-Dietersheim, Flur 3 Nrn. 109/10, 119/4, 124/6, 129/2, 130, 131/1, 131, 132, 133, 134, 135, 137, 138, 139, 140, 141, 142.

Planskizze:

BP_403_0 Geltungsbereich (Tiergarten)

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) bekannt gegeben.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der BP in Kraft. Der BP nebst Begründung wird ab sofort bei der Stadtverwaltung Bingen, Bauamt, Ämterhaus, 1. OG, Zimmer 1.02, Rochusallee 2, 55411 Bingen am Rhein, während der allgemeinen Dienststunden der Stadtverwaltung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Dienststunden sind:

montags

von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

dienstags bis freitags

von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Des Weiteren ist der Bebauungsplan nebst Begründung in das Internet eingestellt unter der Adresse: http://www.bingen.de/rechtskraeftige-BP

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch Festsetzungen des BPs oder seiner Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Vorschriften nur beachtlich ist, wenn sie innerhalb von einem Jahr, und die Verletzung der in § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 GVBl. S. 153 (GemO) in der derzeit geltenden Fassung innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bingen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB, § 24 Abs. 6 GemO).

Stadtverwaltung Bingen am Rhein
Bingen, den 15.02.2023

Thomas Feser
Oberbürgermeister

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