Bebauungsplan (BP) „Hafen, 2. Änderung“ (Nr. 110.2) in Bingen-Stadt

02.10.2023

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726)

Der Rat der Stadt Bingen hat in seiner Sitzung am 26.09.2023 den Bebauungsplan (BP) „Hafen, 2. Änderung“ (Nr. 110.2) in Bingen-Stadt als Satzung beschlossen. Das Bauleitplanverfahren wurde als vorhabenbezogener Bebauungsplan entsprechend der Regelungen des § 12 BauGB unter Anwendung des § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren („sonstige Maßnahme der Innenentwicklung“) durchgeführt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird im Westen durch die bestehende Wohnbebauung in der Hafenstraße 43 und im Norden durch das Grundstück des Hotels „Papa Rhein“ (Hafenstraße 47) begrenzt. Die südliche Grenze des Plangebietes stellt die Hafenstraße dar, die nördliche Grenze der Rhein.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung Bingen-Stadt in der Flur 5 die Flurstücknummern 21/6, 25/10 (tw), 25/11 (tw), 25/23, 25/24, 25/25 und 25/28 (tw).

Geltungsbereich - Bebauungsplan (BO) Hafen, 2. Änderung (Nr. 110.2) in Bingen Stadt

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) bekannt gegeben.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der BP in Kraft. Der BP nebst Begründung wird ab sofort bei der Stadtverwaltung Bingen, Bauamt, Ämterhaus, 1. OG, Zimmer 1.02, Rochusallee 2, 55411 Bingen am Rhein, während der allgemeinen Dienststunden der Stadtverwaltung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Dienststunden sind:
montags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
dienstags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Des Weiteren ist der Bebauungsplan nebst Begründung in das Internet eingestellt unter der Adresse:
http://www.bingen.de/rechtskraeftige-BP 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch Festsetzungen des BPs oder seiner Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Vorschriften nur beachtlich ist, wenn sie innerhalb von einem Jahr, und die Verletzung der in § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 GVBl. S. 153 (GemO) in der derzeit geltenden Fassung innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bingen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB, § 24 Abs. 6 GemO).

Stadtverwaltung Bingen am Rhein
Bingen, den 27.09.2023
Thomas Feser
Oberbürgermeister

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