Meldung der Wein- und Traubenmostbestände sowie der önologischen Verfahren

Letzter Abgabetermin: 7. August 2023
I. Meldung der Wein- und Traubenmostbestände
Zur Meldung der Wein- und Traubenmostbestände sind alle natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig Wein und/oder Traubenmost be- oder verarbeiten, lagern oder handeln.
Die Meldepflicht erstreckt sich auf:
1. die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,
2. die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein- und Traubenmost zum Verkauf herstellen,
3. die Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost,
soweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Weinbestand von mindestens 10.000 Liter verfügen.
Besondere Meldeverpflichtung bei Sektgrundwein: Sektgrundwein, der zur Schaumweinherstellung in Handelsbetrieben lagert (Sektkellereien), ist unter „Schaumwein“ vom Verfügungsberechtigten nachzuweisen.
II. Meldung der oenologischen Verfahren
Die Meldung der oenologischen Verfahren ist für alle natürlichen und juristischen Personen, die gewerbsmäßig Wein erzeugen, verpflichtend. Nach EU-Vorgaben haben die Weinerzeuger den Besitz an Anreicherungsmittel, die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung und die Süßung zu melden.
Bitte beachten: Auch wer aufgrund der Vorgaben zur Meldung der Wein- und Traubenmostbestände nicht verpflichtet ist, kann dennoch der Anzeigeverpflichtung der oenologischen Verfahren unterliegen.
Die Meldeformulare sind bei der Stadtverwaltung Bingen am Rhein, Burg Klopp, Zimmer 20A erhältlich. Registrierte Nutzer können darüber hinaus die Meldungen auch über das
WeinIn-formationsPortal erstatten. Die Meldungen müssen spätestens bis zum 7. August 2023 eingegangen sein.
Betriebe, die ihre Meldung nicht termingerecht abgeliefert haben, sind von Teilen der
Stützungsmaßnahmen (Investitionsförderung) entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und deren Durchführungsbestimmungen ausgeschlossen bzw. müssen mit Kürzungen bei den Zuschüssen rechnen.
Es wird deshalb gebeten, die Meldeformulare sehr sorgfältig auszufüllen und den Meldetermin zu beachten. Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in den zuständigen Dienststellen gerne zur Verfügung.