Nutzungsänderung einer baulichen Anlage
Gemäß § 61 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz bedarf auch die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage einer Baugenehmigung.
Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn die genehmigte Nutzungsart einer baulichen Anlage geändert wird. Dies gilt auch dann, wenn bauliche Veränderungen nicht vorgenommen werden.
Eine Baugenehmigung ist beispielsweise notwendig, wenn beabsichtigt ist, bisherige Wohnräume als Büro, als Praxis oder für anderweitige Gewerbezwecke zu nutzen. Ebenfalls genehmigungspflichtig sind erhebliche Änderungen in der genehmigten Gewerbenutzung, z.B. die Umwandlung von Büroräumen in Verkaufsräume.
Generell sind alle Nutzungsänderungen genehmigungspflichtig, wenn für die neue Nutzung andere baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Anforderungen gelten.
Zuständigkeit
- Amt
- Bauamt
- Abteilung
- Bauaufsicht
- Ansprechpartner
- Charlotte Laux
- Strasse
- Rochusallee 2
- PLZ / Ort
- 55411 Bingen am Rhein
- Telefon
- 06721 184-321
- Telefax
- 06721 184-121
- E-Mail schreiben
Öffnungszeiten
MO |
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr |
DO | 08:30 - 12:00 Uhr |
sowie nach Vereinbarung
Vorbereitung / Ablauf / Gebühren
- Bauantrag
- es wird eine Gebühr nach dem Gebührenverzeichnis berechnet