Gaststättenkonzession - Stellvertretererlaubnis
Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter/ eine Stellvertreterin betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis. Diese wird dem Inhaber / der Inhaberin der Gaststättenerlaubnis für einen bestimmten Stellvertreter / eine bestimmte Stellvertreterin erteilt und kann befristet werden. Für jede Person, die das Gewerbe als Stellvertreter/in ausüben soll, benötigt der/ die Gewerbetreibende eine eigene Stellvertretungserlaubnis. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
Die Stellvertretungserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Gaststättenerlaubnis schon erteilt ist oder gleichzeitig erteilt wird. Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis stellt dagegen noch keine Grundlage für eine Stellvertretungserlaubnis dar.
Die erforderlichen Unterlagen zur Antragsstellung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Zuständigkeit
- Abteilung
- Ordnungsbehörde
- Ansprechpartner
- Denise Frühauf
- Strasse
- Rochusallee 2
- PLZ / Ort
- 55411 Bingen am Rhein
- Telefon
- 06721 184-195
- Telefax
- 06721 184-180
- E-Mail schreiben
Öffnungszeiten
HINWEIS: Bitte beachten Sie, dass Sie die Gebäude der Stadtverwaltung aktuell nur mit Mund-Nasen-Bedeckung und nach vorheriger Terminvereinbarung betreten dürfen. Auch die Öffnungszeiten können abweichen. Weitere Informationen finden Sie unter www.bingen.de/Corona.
MO - FR | 08:30 - 12:00 Uhr |
MO | 14:00 - 18:00 Uhr |
sowie nach Vereinbarung