Blick von Burg Klopp ins Binger Loch

Nachrüstpflicht für Rauchwarnmelder in Wohnungen bis Juli 2012

Tuesday, 24. January 2012

Rheinland-Pfalz hat seit 2003 die Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern in Neu- und Umbauten verbindlich geregelt. Für bestehenden Wohnraum ist nach § 44 Abs. 8 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) eine Pflicht zur Nachrüstung von Rauchmeldern bis Juli 2012 vorgegeben.

Hiernach müssen in Wohnungen alle Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Im eigenen Interesse wird empfohlen, der gesetzlichen Verpflichtung bald nachzukommen und die Rauchwarnmelder als lebensrettendes Frühwarnsystem zu installieren.

Die meisten Brände in Privathaushalten werden vor allem nachts zur tödlichen Gefahr. Im Schlaf wird der Brandrauch nicht wahrgenommen, so dass die Opfer den kohlenmonoxidhaltigen Brandrauch einatmen und im Schlaf bewusstlos werden und ersticken. Todesursache bei einem Brand ist in der Regel nicht das Feuer, sondern der hochgiftige Rauch. Der schrille Alarm des Rauchmelders warnt rechtzeitig bei Brandrauch. Zigarettenrauch und brennende Kerzen lösen aufgrund der sensiblen Sensoren eines geprüften Rauchmelders keinen Alarm aus.

Folgendes sollte beachtet werden:

  • Rauchmelder müssen der Produktnorm DIN EN 14604 entsprechen.
  • Standortwahl, Montage und regelmäßige Wartung der Rauchwarnmelder nach Angaben des Herstellers mit Funktionsüberprüfung.
  • Auf dem Produkt muss das Symbol für die CE-Kennzeichnung sowie die Nummer des EG-Konformitätszertifikates angegeben sein.

 

Für Fragen steht Ihnen die Stadtverwaltung Bingen, Sachgebiet Feuerwehrwesen, Tel. 06721 184-141, Abteilung Bauaufsicht Tel. 06721 184-155 oder -154 sowie die Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Brandschutzdienststelle unter der Tel. 06132 787-2140 gerne zur Verfügung.

Infos gibt es im Internet unter www.rauchmelder-lebensretter.de und www.lfv-rlp.de.

Auch die entsprechenden Bestimmungen der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz finden Sie im Internet auf den Seiten des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

 

Kontakt

Abteilung Bauaufsicht
Amt 60 Stadtbauamt
Anschrift Rochusallee 2
55411 Bingen am Rhein
Telefon 06721 184-155
Telefax 06721 184-121
E-Mail Online-Anfrage

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Montag und Donnerstag08:30 Uhr - 12:00 Uhr
zusätzlich Montag14:00 Uhr - 18:00 Uhr

sowie nach Vereinbarung

 

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