Vollzug der Wassergesetze
Monday, 01. February 2010
Wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren gem. § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für Hochwasserschutzmaßnahmen in Bingen-Büdesheim bzw. Dietersheim
B E K A N N T M A C H U N G
1. Die SGD Süd Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz in Mainz hat Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gem. § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. §§ 72, 83 Landeswassergesetz (LWG) für Hochwasserschutzmaßnahmen in Bingen-Büdesheim bzw. Dietersheim gestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass
2. die maßgebenden Unterlagen (Plan), nach denen das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll, bei der Stadtverwaltung Bingen, Ämterhaus, 1. OG, Zimmer 1.04, Rochusallee 2, 55411 Bingen am Rhein, während der Dienststunden
montags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Dienstags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
während eines Monats vom
10. Februar 2010 bis 10. März 2010
zu jedermanns Einsicht ausliegen, Einwendungen gegen das beantragte Vorhaben bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt (Weinstraße) und bei der Stadtverwaltung Bingen Ämterhaus, 1. OG, Zimmer 1.04, Rochusallee 2, 55411 Bingen am Rhein , bis spätestens
24. März 2010
schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden können.
3. nach Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen werden, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
4. Einwendungen stets zu begründen sind und die Einwendungsfrist nur durch Erhebung von begründeten Einwendungen gewahrt wird.
5. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.
6. Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können.
7. die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
8. Mit der Veröffentlichung der Auslegung der Planunterlagen wird gleichzeitig die Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bekanntgegeben.
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein Projekt der Anlage 2, Nr. 13.13 der Liste der „UVP-pflichtigen Vorhaben“ des LWG, für das eine allgemeine Vorprüfung im Einzelfall vorgesehen ist. Diese Einzelfallprüfung nach § 3 c UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden können.
Stadtverwaltung Bingen am Rhein
55411 Bingen am Rhein, den 28.01.2010
Birgit Collin-Langen
Oberbürgermeisterin
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Stadtplanung |
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