Blick von Burg Klopp ins Binger Loch

Planfeststellungsverfahren für die Landesstraße Nr. 419

Friday, 05. March 2010

Neubau eines Geh- und Radweges zwischen der Anschlussstelle Bingen–Gaulsheim und Ingelheim in den Gemarkungen Gaulsheim, Nieder–Ingelheim und Gau–Algesheim

B E K A N N T M A C H U N G

Der Landesbetrieb Mobilität Worms hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Gaulsheim, Nieder–Ingelheim und Gau–Algesheim beansprucht.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom

15. März bis 14. April 2010

bei der Stadtverwaltung Bingen, Ämterhaus, 1. OG, Zimmer 1.08, Rochusallee 2, 55411 Bingen, während der Dienstzeiten

Montag von 08:30 bis 12:00 Uhr sowie 14:00 bis 18:00 Uhr,
Dienstag bis Donnerstag von 08:30 bis 12:00 Uhr sowie 14:00 bis 16:00 Uhr und Freitag von 08:30 bis 12:00 Uhr

sowie bei der Stadtverwaltung Ingelheim und der Verbandsgemeindeverwaltung Gau - Algesheim zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum

28. April 2010,

beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Friedrich-Ebert-Ring 14-20 in 56068 Koblenz, (Anhörungsbehörde), bei der Stadtverwaltung Bingen, Burg Klopp, 55411 Bingen, bei der Stadtverwaltung Ingelheim, Neuer Markt 1, 55218 Ingelheim, oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Gau–Algesheim, Hospitalstraße 22, 55434 Gau–Algesheim, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 S. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereine und Verbände.

3. Rechtzeitig erhobene Einwendungen können in einem Termin erörtert werden, der ggfls. noch ortsüblich bekannt gemacht wird.

Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt.

Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 22 Landesstraßengesetz (LStrG) und die Veränderungssperre nach § 7 LStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 7 Abs. 6 LStrG).

8. Weitere Informationen zum Planfeststellungsverfahren können im Internet auf der Homepage des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz unter der Adresse www.lbm.rlp.de in der Rubrik „Aufgaben\ Planfeststellung“ abgerufen werden.

Stadtverwaltung Bingen am Rhein
55411 Bingen am Rhein, den 02.03.2010
Birgit Collin-Langen
Oberbürgermeisterin
Übersicht March 2010

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